Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

620 Drittes Buch. Sachenrecht. 
gerufen werden kann, und hinsichtlich des Zwangsvergleichs KO. 8 193, 
*. JW. 06". Vgl. 8 439. Für Vormerkungen auf Einräumung des 
Eigentums ZVG. 88 28, 37 Nr. 5. Vormerkung auf Einräumung des 
Eigentums gewährt kein der Zwangsversteigerung entgegen stehendes 
Recht im Sinne des ZV. 5 28. Über Einkluß auf die Erbenhaftung 
20 Vormerkungen auf Einräumung einer Hypothek werden auch im 
lee eines Verzichts, anders wie Hypotheken nach 8 1168, nicht zur 
Eigentümergrundschuld, X. FG. 3 ½%/, R. 65 260. 8 4397. 
b) Haftung der Erben §. 884. 
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, 
kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung 
seiner Haftung? berufen. 
II 804 a, IIb 869, 111 868. Prot. V, 779. D. 123. 
1. Gleichviel ob vor oder nach dem Erbfall eingetragen. 
2. 88 1973, 1975 ff., 1989, 1994, 2000, 2013. Vorbehalt aus 
ZPO. 8 7804 fällt weg. 
3. Ausnahmen 88 19902, 1992, 2016", KO. 88 221, 226. Wegen 
des Aufgebots der Nachlaßgläubiger § 1971. 
Jc) Grundlage §s. 885. 
Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer 
einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung des- 
jenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung 
betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist 
nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden An- 
spruchs glaubhaft gemacht wird.“ 
Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu 
sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die 
Eintragungsbewilligung" Bezug genommen werden.“ 
II a 804, 11 b 370, 111 369. Prot. III, 107. 
1. 8PO. 8824, 935 ff., 941, 942, E. R. 55 1/6, Sachs. 1050. Rechts- 
streit über Verpflichtung zur Bewilligung der endgültigen Eintragung 
kann sich anschließen nach B. 88 936, 942. — GB0. 88 137, 39. — 
Ausgeschlossen während des Konkursverfahrens KO. 8 142. Regelmäßig 
keine Abwendung durch Sicherheitsleistung ZPO. 8 939. — Die Ver- 
fügung muß gegen alle in Wahrheit (wenn auch nicht buchmäßig § 873 
A. 7) Betroffenen gerichtet sein, z. B. auch gegen die nicht eingetragene 
gütergemeinschaftliche Ehefrau, E. FG. 5 14, vogl. aber 4105. Unzulässig 
einstweilige Verfügung ohne bestimmten Gegner K. FG. 760. Eine Ver- 
ordnung für den künftigen Anteil eines Miterben betrifft (soweit über- 
haupt zulässig § 883 A. 3) alle Miterben E. F. 1 15°. 
2. § 873, jedoch bedarf es nicht notwendig der Einigung, GB. 
§ 29. — E. R. 43717. Ersatz durch vorläufig vollstreckbares Urteil 
3PO. g 895. — Antrag GBO. 8 13. — Eintragung ohne Antrag bei
	        
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