Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 621 
beanstandeten Eintragungsanträgen G. 8 18 und in der Beschwerde- 
instanz GBO. 8 76. 
ZB. Ausnahme gegenstber BPO. 88 935, 940, deren Voraussetzungen 
im übrigen erforderlich, E. R. 74 16. 
4. bzw. das Urteil (8P O. 8 895) oder den mangelhaften Antrag 
GBO. § 18. — Urkunde über Begründung des Anspruchs kann zur 
Auslegung dienen, E. JW. 11587. 
§ 874. Bgl. aber § 883 A. 1. Z. FG. 71. 
d) Beseitigung.! 
an) durch Einrede §. 886. 
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von 
der Vormerkung betroffen wird?, eine Einrede zu, durch welche 
die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten An- 
spruchs dauernd ausgeschlossen wird 3, so kann er von dem 
Gläubiger“ die Beseitigung 5 der Vormerkung verlangen.“ 
II 8051, IID 871, III 870. Prot. 1III, 741, VI, 223. D. 125. — 
#8 1169, 1254. — Übergang: B. üc#. a. 57. S. Aus#. F#. 8 120. 
1. Im allgemeinen erfolgt Löschung der Vormerkung auf Grund 
Bewilligung der Berechtigten GB. 8 19, oder der sie ersetzenden Ber- 
urteilung (ZPO. 8 8941). Befriedigung des gesicherten Anspruchs kann 
nur gegen Löschungsbewilligung gefordert werden, § 1144, K. R. 56. 
Ohne Bewilligung bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung (83P#. 
924 ff.) oder des Urteils, auf dem sie beruht, GB0. 8 25. 8 885 
.1 u. 2. Ohne Antrag nach GB. 88 18, 76. Dritterwerber des 
durch die BVormerkung gesicherten obligatorischen Rechts ist durch § 892 
nicht geschützt. 
2. Der passiv Beteiligte (8 883 1, GB. 88 132, 19). Es kann 
das auch der nicht eingetragene wahre berechtigie sein. 
3. Peremtorische Einrede im Sinne des BGB., einschließlich der 
Verjährung, 2. JW. O08 245, während die dilatorischen Einreden nicht in 
Frage kommen, §202 A. 6. — Ist der Anspruch z. B. durch Anfech- 
tung oder Aufrechnung erloschen, so besteht ebenfalls das Recht auf 
Beseitigung. 4. oder dessen Nachfolger in dem Recht, auch dem 
Konkursverwalter (KO. 8 67). 
5. nicht bloß den Verzicht, wie nach § 1169, E. KG. 25 1. 
6. Sie erlischt erst durch die Löschung (8 875½). Anders 8887 A. . 
bh) durch Aufgebot 8. 887. 
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung 
gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebots- 
verfahrens mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die 
im 8. 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers 
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des 
Ausschlußurtheils erlischt die Wirkung der Vormerkung.: 
IIa 805 , 11 872, III 871. D. 121 2. — B. 1#. a. 57.
	        
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