II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 625
richter auf Grund amtlich bekannter Unrichtigkeit, Z. FG. 11 8. Ver-
hältnis zu GBM. 8 40, E. Bay. 11 03.
4. Für den übrigen Inhalt des Grundbuchs gilt die Vermutung
nicht, &. Gr. 46 ½167.
5. Ein zu Unrecht gelöschtes Recht besteht fort, &. Bay. 4“7.
b) Rechtsverkehr mit de
D Schtsverkeir, wi n §. 892.
Zu Gunsten desjenigen 1, welcher ein Recht an einem
Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte? durch
Rechtsgeschäft3 erwirbt", gilt der Inhalt des Grundbuchs als
richtig?, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen" oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.7
Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht zu Gunsten einer bestimmten Persons be-
schränkt, so ist die Beschränkung? dem Erwerber gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem
Erwerber bekannt ist.7
Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforder-
lich , so ist für die Kenntniß des Erwerbers die Zeit der
Stellung des Antrags auf Eintragung ½, oder, wenn die nach
§. 873 erforderliche Einigung erst später zu Stande kommt, die
Zeit der Einigung maßgebend.
1 8371.-: Satz 1, 844 Sat 2, II#a 810, IID 877, III 876. M. III, 208,
214, 240. Prot. III, 75, 77, 34, 110, VI, 222, 386. D. 124. — 8 161,
2113, 2366. — a. 61, 114, 118, 168, 188 ff. —. 1 8O. 88 286, 3357° :
727, 894, RO. 88 7, 15. — Üübergang . R. 472
1. Dritten. Die Konkursmasse (bzw. deren Verwaler keine Dritte,
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2. auch wenn die Voraussetzungen des 8 8731 zur Entstehung
nicht erforderlich waren. — Das in der Zwangsversteigerung an die
Stelle des Rechts am Grundstück tretende Recht auf den Erlös ist kein
Recht am Grundstück, E. R. 76 277. — Die Rechtsscheinwirkung erstreckt
sich nur auf die in § 894 bezeichneten Punkte, sowie auf den Bestand
der durch Pfand gesicherten Porderung als Voraussetzung des Pfand-
rechts nach §§ 1138 (1157 ff.), nicht dagegen auf den einer Forderung,
für die ein eingetragenes Recht verpfändet ist, GBO. 8§ 26, nicht auf
Angaben über Gebäude, Flächeninhalt (3. K. 30 202) usw., E. Gr.
53 37, überhaupt nicht auf das Vorhandensein des Grundstückes und der
zu seinen Bestandteilen (§ 86) zu zählenden Rechte, 2. Bay. 8 235, 9 ½o1,
auch nicht auf den Inhalt der Grundakten oder des Eingangsregisters,
E. R. 575#1 (vgl. aber § 874 A. 5, GBO. § 94), wohl aber auf Um-
grenzung und Feststellung der Rechte nach der ins Grundbuch über-
nommenen Katasterangabe, 2. KG. 2755, R. 731½5. Hinsichtlich des
Bestandverzeichnisses einerseits E. K G. 25 ½ anderseits —1
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 40