Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

626 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Die Wirkung versagt, wenn es sich bei dem Geschäft nur um einen Teil 
des Bestandes handelt, E. R. 7728. — 8 874. — E. Bay. 1 688. — 
8 892 bezieht sich auch auf ältere Bücher, soweit und seitdem sie gemäß 
GBO. 8 87 als Grundbuch gelten, S. Gr. 51 800 
3. d. h. auf Grund des dinglichen Vertrages (6§ 873 N. 1), E. 
Bay. 3 708. Gleich steht der Fall 380. 8 894, nicht aber Zwangsvoll- 
streckung und Arrest, E. JW. 02 3½ b, F. % R. 54 10/“, 59 816, 68 158, 
72 5##. — Vormerkungen geben keinen Rechsschi, fendern schützen nur 
gegen dessen Wirkungen, 2. KG. 20 786. 8 894 
4. Wer noch nicht erworben hat, kann 6t O05 auf §8 892 nicht 
berufen, Z. KG. 26 758, ebensowenig der, für den zur Zeit des Erwerbes 
der Rechtsschein noch nicht sprach, E. R. 74 40 Für öbertragung von Erb- 
anteilen (mit Grundstücken) gilt nicht 8 892, sondern 8 412, E. KG. 40 . 
5. Z. R. 69 64. Das gilt nicht für das Nichtbestehen der Ein- 
tragung fähiger, aber nicht bedürftigen Dinge, E. R. 62 1061; für Fidei- 
konemieigenghat E. F. 4 111. — §9 873 M. 1 u. 12 a. 114, 118. Aus- 
nahmen Pr. a. 22, S0. 98 85, S.W. 8§ 124, M. St. 83, S.M. G. 
v. S. 12. 99 A. a. 45, Sch.S. a. 8, R. A. L. g 102, Br. § 15, E. L. 
8 84. — Der Geschädi te thar- nur den persönlichen nspruch aus 8§8 816 ff., 
soweit nicht 88 1 Frage kommen. — Anders 8§8 1260 A. 3. — 
Modifikationen in §8 102. 1119, 1140, 1155, 1158, 1159, 1404, 
15252, 15502, a. 187, 188. — Gläubiger= und konkursmäßige Anfech- 
tung des dem Eintrag“ zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts werden durch 
§ 892 nicht betroffen, da das GB. darüber keine Auskunft zu geben 
hat, —. JW. 10 762. Erstreckung der Konkursanfechtung auf nach Er- 
öffnung vorgenommene, durch den Rechtsschein vor Nichtigkeit (KO. 87) 
geschützte Rechtshandlungen, KO. § 42. — Entsprechende Versagung 
der Rechtskraftwirkung von Urteilen gegenüber dem neuen Erwerber, 
ZPO. 8§ 325 (auch § 265 2), E. JW. 11 32 
6. § 899. Eintragung muß vor dem Erwerb erfolgt sein. — 
Nachher Widerspruch aus 606. § 54 nur, wenn Nichtbestehen der Er- 
werbs Aaubhalt gemacht, E. R. 6 os, GVd. 8 17. Ausnahmen 8 1139. 
7. Böser Glaube zur Zeit des Erwerbs steht den Rechtsschein- 
wirkungen entgegen (§ 122 A. 10), E. JW. 01½82, KG. 25 45, 2892 108, 
aber Konvaleszenz (§ 185 A. 1) kann dennoch eintreten. Bei ge- 
nehmigungsbedürftigen Geschäften ist wegen § 1841 die Zeit des Ge- 
schäfts, nicht die der Genehmigung maßgebend, 2. JW. 09 709. Kennt- 
nis eines persönlichen Rechts auf „Etlangung eines Rechts am Grund- 
stücke kommt nicht in Betracht, Z. R. 57#38. Vgl. aber § 854 A. 8. 
Wohl aber versagt gegenüber einem älteren Eintragungsantrage die 
Rechtsscheinwirkung, #. R. 62%). — Entbehrte nach früherem Recht ein 
nicht eingetragenes Recht der Wirksamkeit gegen Dritte, so kann es nicht 
durch Kenntnis seitens der Eigentümer zum dinglichen Recht werden, 
E. R. 66 30. Unkenntnis aus selbst grober Fahrlässigkeit (8§ 1222) steht 
hier der Kenntnis nicht gleich, wohl aber, daß man den zutreffenden 
Angaben des Veräußerers folgend, nicht im Vertrauen auf den Grund- 
buchschein erworben hat, .R. 61 5. Kenntnis der Tatsachen, aus 
denen sich Unrichtigkeit des Grurdbüce ergibt, genügt nicht, wenn wegen 
  
 
	        
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