632 Drittes Buch. Sachenrecht.
GBO. 88 42, 43, 54. — E. Bay. 16599. — Dagegen kann eine einst-
weilige Verfügung nicht das Unterlassen einer Eintragung anordnen.
7. Vgl. 8 885. -
8. Löschung des Widerspruchs erfolgt nach allgemeinen Vorschriften
(§ 875). Ohne Bewilligung bei Aufhebung der zugrunde liegenden Ent-
scheidung oder ihrer Vollstreckbarkeit GBO. 8 25, ohne Antrag in den
Fällen GB. 88 18, 762. Durch entsprechende Berichtigung wird der
Widerspruch erledigt.
13. ung: seitens des
Erbnag selten §. 900.
Wer als Eigenthümer eines Grundstücks im Grundbuch
eingetragen ist, ohne daß er das Eigenthum erlangt hat ?7, er-
wirbt das Eigenthum, wenn die Eintragung dreißig Jahre be-
standen und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigen-
besitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben
Weise berechnet, wie die Frist für die Ersitzung einer beweg-
lichen Sache." Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein
Widerspruch? gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grund-
buch eingetragen ist.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn
für Jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grund-
buch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt
oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vor-
schriften geschützt ist.. Für den Rang des Rechtes ist die Ein-
tragung maßgebend.“
IIa 815, IIb 885, I11 S. — Prot. 111, 192, 307, 384, 546, IV, önt
A. 189 7. «
1. Erwerb durch Ersitzung seitens eines Nichteingetragenen, anders
wie bei Mobilien (88 937 ff., 1033 ff.), nur bei Eigentum (8 927), Erb-
baurecht (§ 1013) und gleichgestellten Rechten (A.“ vor § 1012) zulässig.
Dagegen wird hier die sog. Tabularersitzung (Osterreich. Gesetzbuch
§ 1467) nicht nur beim Eigentum (Abs. 1), sondern auch, in der Abs. 2
gegebenen Begrenzung, bei anderen dinglichen Rechten gegeben.
2. § 873 A. 6, § 891 N. 1.
3. mittelbaren oder unmittelbaren, § 872. Weitere Erfordernisse,
wie Titel und guter Glaube, bestehen nicht. — Die Bestimmung steht auch
dem wahren Eigentümer zur Seite, wenn sein Eigentum aus anderen
Gründen bemängelt wird. Es genügt zunächst, daß der Eigenbesitz vor
wenigstens 30 Jahren erworben it (§ 854). Späterer Verlust des
Eigenbesitzes schließt aber die Vollendung der Ersitzung aus. Für den
Erbschaftsbesitzer § 2026.
4. 88 938 bis 944. Insbesondere gilt daher die Vermutung des
§ 938 und die Anrechnung des Besitzes eines Dritten (accessio posses-
Sionis) nach §8 943, 944. 5. § 899.