II. Abschn.: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 633
6. Anwendung auf Erbbaurecht u. gleichgestellte Rechte nach § 1017.
7. Es handelt sich für das B#GB. nur um Dienstbarkeiten (88 1029,
1036, 1090), nicht um das Grundstückspfand a. 63, 68. — Auch hier
genügt zunächst Erwerb des Besitzes. Die in 8 1029 geforderte Aus-
übung des Rechts im letzten Jahre ist nicht erforderlich.
. 8879.
14. Verjährung
a) gelöschter Rechte §. 901.
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grund-
buche mit Unrecht gelöscht, so erlischt es:, wenn der Anspruch
des Berechtigten gegen den Eigenkhümer verjährt ist.? Das
Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht? an
einem fremden Grundstücke nicht in das Grundbuch eingetragen
worden ist.“
IIa 816, 1IIb 886, 11I 385. Prot. 11I, 327, 412. — 8 1028.
1. Die Wirkung der Verjährung auf das dingliche Recht ist stärker
als die auf den Anspruch. § 222 N. 2. Z
2. Voraussetzung, daß ein verjährbarer Anspruch zugrunde liegt,
§8 194 ff. mit § 902. — Wiedereintragung des Rechts oder Eintragung
eines Widerspruchs (§ 899) hindern das Erlöschen.
3. § 873 A. 1. Es handelt sich hauptsächlich um §§ 1075, 1287
und 3PO. 8 8482, nicht aber um 8§ 9142, 9172.
4. Die Verjährung des Anspruchs zieht die Verjährung des zu-
grunde liegenden dinglichen Rechts nur dann nach sich, wenn dieses nicht
oder nicht mehr eingetragen ist (§ 222 A. 2). Ersitzung der Freiheit
von Lasten. AL. 1, 9, 58 655 bis 659.
b) eingetragener Rechte 8. 902.
Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht
der Verjährung.! Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rück-
stände wiederkehrender Leistungen? oder auf Schadensersatz ge-
richtet sind.“
Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtig-
keit des Grundbuchs eingetragen ist5, steht einem eingetragenen
Rechte gleich.“
1 847, II 817, IID 887, 111 386. M. I11, 250. Prot. III, 117. —
Übergang u. 169, 1811, 195.
1. § 194 A. 2. Auch der Eigentumsanspruch (7 985) ist unver-
jährbar. Gleichgültig, ob der Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist.
Nicht gegen Verjährung geschützt sind durch Vormerkung gesicheute An-
sprüche. Persönliche Forderungen, welche durch Grundstückspfand ge-
schützt sind, verjähren nach § 1911, vgl. aber § 223.
2. 8 197 mit 98 1020 bis 1022, 1090, 1105 bis 1107, 1115, 1118,
1191, 1192, 1199, 1200 — BVG. 8 13.