26 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
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. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so erteilt sie ihre
Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Ein-
wendungen nicht angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne
weiteres die Genehmigung erteilen will, und der Antragsteller
innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang des die Genehmigung
versagenden oder nur unter Bedingungen erteilenden Bescheides
der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.
3. Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so erteilt sie
stets ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung
und Anhörung der Karteien.
4. Als Parteien sind die Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
Die Offentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender An-
wendung der §8 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus-
geschlossen oder beschränkt werden.“
3. 8 24. 4. 8 23.
4. Vermögen des aufgelösten
Vereins. a) Anfall 8. 45.
Mit der Auflösung!: des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit fällt das Vermögens an die in der Satzung 4
bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die
Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der
Zweck des Vereins nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäfts-
betrieb gerichtet 5, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne
eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung
oder Anstalt zuweisen. v
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so
fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung aus-
schließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur
Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vor-
handenen Mitglieder zu gleichen Theilen 3, anderenfalls an den
Fiskus? des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein seinen
Sitz hatte. 3-9
1 491, IIa 41, IIb 42, 1II 42. M. I, 109. Prot. I, 539, VI, 116. D. 12.
Geändert durch RILK.
1. 8 41 A. 1. — S.W. 8§ 13.
2. §§ 42, 43, 73. Widmung als Gesellschaftsvermögen der Mit-
glieder des fortbestehenden, nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 A. 2) be-
darf besonderer Satzungsbestimmung.
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