Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 635 
7. Ausschluß wird bei Grundstücken eingeschränkt durch den durch 
das B##r nicht berührten (a. 32, 36). GewO. 8 26: „Soweit die be- 
stehenden Rechte zur Abwehr benachtelligender Einwirkungen, welche von 
einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden, 
dem Eigentümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage. rwähren, 
kann diese Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten 
werblichen Anlage gegenüber niemals auf Einstellung des Gewer 4 
betriebs, sondern nur auf Herstellung von Einrichtungen, welche die be- 
nachteili ende Einwirkung ausschließen, oder, wo solche Einrichtungen 
untunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes unvereinbar 
sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden.“" Dazu E. JW. 004/0 u. s06, 
02 B. vos, Gr. 41 1008, 46 10698. Die Bestimmung beschränkt übrigens nicht 
den Rechtsweg, sondern den Rechtsinhalt, 3. JW. O08 50#. Auch stunden- 
weise Einstellung des Betriebs ist eine zulässige Einrichtung. Das Ur- 
teil braucht die zu treffenden Einrichtungen nicht spezie anzugeben. 
Sie sind dann der Vollstreckung überlassen. &. JW. 067, 11 
Diese Bestimmung erstreckt sich nur auf die Gew.O. 8 16 aufgezählten 
Betriebe (nicht auf Eisenbahnunternehmungen, Gew.O. 8 61) und die 
Dampfkessel (8 24) für sich allein. Bei Gasanstalten nicht auf die Rohr- 
neße, 4. R. 63877. Landesrechtliche Erstreckung auf Verkehrsunter- 
nehmungen (a. 125). Auch andere getrru Befugnis, ins- 
besondere Eisenbahnbetriebsrechte (#2. R. 59764) werden durch § 906 nicht 
berührt. Vgl. indessen E. JW. 0487. Dann besteht aber grundsätzlich 
Pflicht zur Södloshaltung, auch ohne Verschulden (E. Gr. 45 1018, 
53 1%%, JW. 10 5061, 112 Bergwerksbetrieb 2. Gr. 55 ½168. Auf 
vereinzelte im Zusammenwirken mit außergewöhnlichen Ereignissen ein- 
getretene Schäden will Z. JW. 11 168 Ers Eratblicht nicht beziehen, R. 58 ½, 
63 75). Offentliche 11. sind als solche nicht privilegiert. 
5) Nothilfei 8. 904. 
Der Eigenthümer? einer Sache ist nicht berechtigt, die Ein- 
wirkung" eines Anderen auf die Sache zu verbieten", wenn 
die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr“ 
nothwendig?' und der drohende Schaden gegenüber dem aus der 
Einwirkung dem Eigenthümer entstehenden Schaden unverhältniß- 
mäßig groß ist.3 Der Eigenthümer kann Ersatz des ihm ent- 
stehenden Schadens verlangen. 
IIb 889, III 888. Prot. I, 247, 260, VI, 212. 
1. Kommt nur zur Anwendung, soweit nicht schon §8 227, 228 
die Einwirkung gestatten. 
2. Ebenso der beschränkt dinglich Berechtigte, der Besitzer. 
3. Zerstörung, Vyschadigung oder bloßer Gebrauch. Sehr enge 
Auffassung in 4. R. 7580 
4. Er ist auch zur Notwehr (8§ 227) oder zur Abwehr gemäß 
§8 859 nicht berechtigt (§8 858 A. 6).
	        
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