Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

636 Drittes Buch. Sachenrecht. 
5. d. h. durch außergewöhnliches Ereignis verursachten, sofortige 
Abhilfe erheischenden, E. R. 57½1. StGB. 8§54, anders § 228. Die 
verschuldete oder unverschuldete Gefahr braucht nicht von der Sache 
(K. JW. O08 911), nicht dem Eigentümer, nicht dem anderen zu drohen, 
nicht vermögensrechtlich zu sein. " 
6. 9 227 N. 6. 7. § 228 A. 9, E. Gr. 45 10°. 
8. Die Anforderung ist strenger als im Falle des §8 228. 
9. 88 249 ff. Auf Verschulden kommt es, anders wie in den Fällen 
der §88 228 ff. nicht an. E. R. 58158, 60 3156. Ersatzpflichtig ist der vor 
Schaden Bewahrte, eventuell der Täter. 
II. Bei Grundstücken.! . 
1. Erstreckung nach oben u. unt. §. 905. 
Das Recht des Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich 
auf den Raum über der Oberfläche? und auf den Erdkörper unter 
der Oberfläche.) Der Eigenthümer kann jedoch Einwirkungen 
nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen 
werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse" hat.“ 
1 849, IIa 819, II h 890, III as9. M. III, 268. Prot. II1, 120. T. 126. 
— 88 903, 226. 
1. a. 105 bis 111, 124, 65 ff. — § 946. — 4. R. 42 0. — 
Auf Bergwerke unanwendbar, 7 R. 72306. 2. +. R. 60 0. 
3. Alle positiven sinnlich wahrnehmbaren Einwirkungen auf diesen 
Raum sind grundsätzlich durch § 903 verboten, nicht aber Entziehung 
von Luft und Licht ohne solche Einwirkung &. JW. 0O8 1; insbesonderk 
des Luftzugs der Windmühle &#. JW. 09 161, Feuer oder Explosions- 
gefahr, 4. R. 50 225, Bordellbetrieb K. R. 57, schamverletzende An- 
blicke im Freibad, 7. R. 76 190. · 
4.J-’.R.59"7.ZurAusfchließunggenügtaucheinanderesalg 
ein Vermögensinteresse. 8 253 kommt nicht in Betracht. 
5. Benutzung des Luftraumes zu Telegraphen= und Fernsprechlinien 
R. v. 18. 12. 99, insbes. § 12. Dazu Ausf.-Best. v. 26. 1. 00. 
2. Zuführung von 
Imponderabilien §. 906. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann die Zuführung 
von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch?, 
Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück 
ausgehende Einwirkungens insoweit nicht verbieten"“, als die 
Einwirkung die Benutzung’' seines Grundstücks nicht oder nur 
unwesentlich beeinträchtigt oder durch eine Benutzung des anderen 
Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhält- 
nissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist.. Die Zu- 
führung durch eine besondere Leitung? ist unzulässig.8 
1 350, II à 820, 1I b 91, 111 890. M. III, 264. Prot. III, 123, VI, 225. 
D. 126. — 8 907.
	        
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