Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 1. Tit.: Inhalt des Eigentums. 643 
des §. 912 Abs. 2 Satz 2 und der 88. 913, 914, 916 finden 
entsprechende Anwendung. 
1 863, II à 830, IIb 902, III 901. M. III, 289. Prot. III, 149, 154, 
165. D. 180. — a. 116, 124. 
1. Andere Notrechte kennt das Be#. nicht. Unterschied von der 
Zusicherung des Bestehens einer Wegedienstbarkeit, S. Bay. 8 84. 
a. 123. Über Offentlichkeit ist Rechtsweg nicht schlechthin aus- 
grcnuse E. JW. 06223. 3. 88 1011, 1017, a. 63. 
4. Erforderlichenfalls Klage gegen sämtliche Nachbarn auf Duldung 
eines durch Urteil zu bestimmenden Notwegs (vgl. aber 9 9182). — 
Miteigentüreer müssen nach Ansicht des R. zusammen verklagt werden, 
Ja 06234. 
5. Keine Verjährung (8§ 924). 6. Ausnahme § 9181. 
7. Und zwar nach dem objektiven Bedürfnisse bes eingeschlossenen 
Grundstückes. Kein Recht auf den kürzesten Weg, 2. Bay. 7780. Das 
Urteil ist nicht konstitutiv. Auch Winredeweise Geltendmachung des Not- 
wegrechtes schon vorher zulässig, E. Bay. 7½#86 
§. 918. 
Die Verpflichtung zur Duldung des Nothwegs tritt nicht 
ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem 
öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigen- 
thümers aufgehoben wird. 
Wird in Folge der Veräußerung eines Theiles des Grund- 
stücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Theil von der 
Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der 
Eigenthümer desjenigen Theiles, über welchen die Verbindung 
bisher stattgefunden hat, den Nothweg zu dulden.) Der Ver- 
äußerung eines Theiles steht die Veräußerung eines von mehreren 
demselben Eigenthümer gehörenden Grundstücken gleich. 
1 863 Satz 1, II a 831, IIb gos, III 903. M. 1II, 289. Prot. III, 149. 
D. 180. — 8°˙934. 
1. Anderes Verschulden des Eigentümers steht nicht entgegen. Vor- 
satz oder Arglist aber nicht erforderlich. 
2. nicht andere Nachbarn (8 917 A. 4). 
10. Grenze. a) Abmarkung §. 919. 
Der Eigenthümer! eines Grundstücks kann von dem Eigen- 
thümer: eines Nachbargrundstücks? verlangen, daß dieser zur Er- 
richtung fester Grenzzeichen 3 und, wenn ein Grenzzeichen verrückt“ 
oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt. 
Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich 
nach den Landesgesetzen"; enthalten diese keine Vorschriften, so 
entscheidet die Ortsüblichkeit. 
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