Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

644 Drittes Buch. Sachenrecht. 
Die Kosten der Abmarkung sind von den Betheiligten zu 
gleichen Theilen" zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen 
ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses sich ein Anderes ergiebt. 
1 851, II à 832, IIb 904, III 908. M. III, 268. Prot. III, 125. — 
#§ 924. Sto# V. 8 274. 
1. Nicht der Besitzer oder ein anderer dinglich Berechtigter, 3. 
R. 56660. Es können auch auf jeder Seite mehrere Eigentümer stehen. 
§ 1011. 2. mit unmittelbarem Zusammenhang. 3. 9§ 9232. 
4. Durch Menschenhand oder Naturgewalt. 
5. E. JW. 08 983. Verzicht bindet die Sondernachfolger nicht. — 
Besteht Streit über die richtige Grenze, so ist dieser zunächst nach § 920 
zu erledigen. 
6. Pr. ALR. 1, 17, 88 362 bis 371, AG. a. 89; B. G. v. 30.6.00; 
W. Minist.-Vf. v. 1. 8. 94 88 24 bis 35; Ba. G. v. 26. 3. 52, 20. 4. 54 
u. 25. 4. 54, sowie VO. v. 1. S. 54; H. G. v. 23. 10. 30, AG. a. 90; 
S. A. 97½ Sch.S. a. 30; Wa. FG. a. 23. 
. Auf jede Seite fällt eine Hälfte, die unter die etwaigen meh- 
reren Beteiligten der Seite verhältnismäßig zu teilen ist. 
8. z. B. Vertrag, Haftung für Verschulden. 
b) Verwirrung §. 920. 
Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige 
Grenze nicht ermitteln?, so ist für die Abgrenzung der Besitz- 
stands maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, 
so ist jedem der Grundstücke" ein gleich großes Stück der 
streitigen Fläche s zuzutheilen. 
Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung 
der Grenze zu einem Ergebnisse führt, das mit den ermittelten 
Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grund- 
stücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es 
unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.5 
1 852, II a 833, Ib 905, III 904. M. III, 270. Prot. III, 126. — 
68 2924, 1008. 
1. d. h. einer Meinungsverschiedenheit der Grenznachbarn. . Gr. 
50 %%. 8 919 A. 1 u. 2. Fehlen von Grenzzeichen nicht erforderlich. 
2. d. h. wenn zwischen den Linien, bis zu denen das beiderseitige 
Eigentum anderweit ermittelt ist, ein Zwischenraum bleibt. 
3. Nicht der „ruhige“ Besitzstand. Es genügt, daß Erwerb des 
Besitzes bis zu einer bestimmten Grenzlinie innerhalb des streitigen. 
Grenzstücks nachgewiesen wird, sofern nicht der Verlust dargetan wird. 
Vgl. 8 858 A. 1. Die Klage ist event. mit der Eigentumsklage (§ 985) 
zu verbinden. Auf Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe geht sie nicht. 
4. d. v jeder Seite. Stehen dort mehrere Eigentümer, so teilen 
diese unter sich verhältnismäßig. 
5. ohne Rücksicht auf Bonität.
	        
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