648 Drittes Buch. Sachenrecht.
7. Persönlich oder durch Vertreter, vgl. 8 181, GBO. 8 29, § 854
A. 8. Nachträgliche Genehmigung enügt bei fehlender Vertretungs-
macht, 8 177, E. FG. 285, 4138. — Bloßes Bekenntnis zu dem Inhalt
überreichter Urkunden kann die Erklärung nicht ersetzen. Das Protokoll
muß die Verlesung ergeben, FG. 8§8§ 176, 177, E. FG. 5 03. Wegen
der Unterschrift der Beteiligten E. KG. 35 253.
8. Verstärkung gegenüber § 8732. Es genügt aber Erklärung der
Eintragungsbewilligung und des Eintragungsantrags, E. 5478. — Aus-
nahme a. 143, für die Schutzg. VO. v. 21. 11. 02 8 3. — Ersatz ZPO.
88 894 ff. — Die Auflassung heilt den Formmangel des zugrunde
liegenden (§ 854 A. 8) Geschäfts. § 313, dazu BEGO. 8§ 98. — Die
Eintragung erfolgt nur auf Grund der Auflassung BGO. 8§ 20. Mit
der ##flassung und Eintragung geht das Eigentum über, 2. FG. 4 255,
8 873 A. 9. — Die Belastung geht mit über. Ausnahme BG. 3 477,
a. 120. Für vermachte Grundstücke § 2165. — Für Veräußerungen
durch den Konkursverwalter KO. 88 134, 136. Auflassung an den
Sequester BPO. 8 8482.
9. Eigentumsübergang erst mit der Eintragung, vgl. 8 879.
10. Z. R. 56 13, Bay. 7 390, § 158 A. 2, § 163 A. 2. Abhilfe ge-
währt eine Vormerkung (§ 883). Unzulässig der Vorbehalt der Ge-
nehmigung der Miterben (ZE. KG. 36 ½5). — Zulässig der Vorbehalt
der Nutznießung für den Veräußerer. — Eigentumsvorbehalt (8 455)
hindert die Wirkung der gleichwohl bedingungslos vorgenommenen Auf-
lassung nicht.
2. Erwerb des Zubehöss 8. 926.
Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig:t,
daß sich die Veräußerung auf das Zubehör? des Grundstücks
erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigenthum an
dem Grundstück auch das Eigenthum an den zur Zeit des Er-
werbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer
gehören.* Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör erstrecken soll. -
Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung" den
Besitz“ von Zubehörstückens, die dem Veräußerer nicht gehören
oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vor-
schriften der 88. 932 bis 936 Anwendung; für den guten
Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes
maßgebend.
II a 8839, 11 b 911, III 910. Prot. 1III, 178, 216. — 88 1081, 1062, 1094.
1. Satz 2. 2. §8 97, 98. Dagegen nicht 8 95.
3. 2#. JW. O4 103. A. 4 § 97. Hier kein Besitz erforderlich. Anders
in Abs. 2. 4. wenn auch einseitig s. § 854 A. 5.
5. mittelbaren oder unmittelbaren. § 868 A. 6.
6. Nur für solche gilt der Satz, Z. JW. 04 336.