Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

648 Drittes Buch. Sachenrecht. 
7. Persönlich oder durch Vertreter, vgl. 8 181, GBO. 8 29, § 854 
A. 8. Nachträgliche Genehmigung enügt bei fehlender Vertretungs- 
macht, 8 177, E. FG. 285, 4138. — Bloßes Bekenntnis zu dem Inhalt 
überreichter Urkunden kann die Erklärung nicht ersetzen. Das Protokoll 
muß die Verlesung ergeben, FG. 8§8§ 176, 177, E. FG. 5 03. Wegen 
der Unterschrift der Beteiligten E. KG. 35 253. 
8. Verstärkung gegenüber § 8732. Es genügt aber Erklärung der 
Eintragungsbewilligung und des Eintragungsantrags, E. 5478. — Aus- 
nahme a. 143, für die Schutzg. VO. v. 21. 11. 02 8 3. — Ersatz ZPO. 
88 894 ff. — Die Auflassung heilt den Formmangel des zugrunde 
liegenden (§ 854 A. 8) Geschäfts. § 313, dazu BEGO. 8§ 98. — Die 
Eintragung erfolgt nur auf Grund der Auflassung BGO. 8§ 20. Mit 
der ##flassung und Eintragung geht das Eigentum über, 2. FG. 4 255, 
8 873 A. 9. — Die Belastung geht mit über. Ausnahme BG. 3 477, 
a. 120. Für vermachte Grundstücke § 2165. — Für Veräußerungen 
durch den Konkursverwalter KO. 88 134, 136. Auflassung an den 
Sequester BPO. 8 8482. 
9. Eigentumsübergang erst mit der Eintragung, vgl. 8 879. 
10. Z. R. 56 13, Bay. 7 390, § 158 A. 2, § 163 A. 2. Abhilfe ge- 
währt eine Vormerkung (§ 883). Unzulässig der Vorbehalt der Ge- 
nehmigung der Miterben (ZE. KG. 36 ½5). — Zulässig der Vorbehalt 
der Nutznießung für den Veräußerer. — Eigentumsvorbehalt (8 455) 
hindert die Wirkung der gleichwohl bedingungslos vorgenommenen Auf- 
lassung nicht. 
2. Erwerb des Zubehöss 8. 926. 
Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig:t, 
daß sich die Veräußerung auf das Zubehör? des Grundstücks 
erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigenthum an 
dem Grundstück auch das Eigenthum an den zur Zeit des Er- 
werbes vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer 
gehören.* Im Zweifel ist anzunehmen, daß sich die Veräußerung 
auf das Zubehör erstrecken soll. - 
Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung" den 
Besitz“ von Zubehörstückens, die dem Veräußerer nicht gehören 
oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vor- 
schriften der 88. 932 bis 936 Anwendung; für den guten 
Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes 
maßgebend. 
II a 8839, 11 b 911, III 910. Prot. 1III, 178, 216. — 88 1081, 1062, 1094. 
1. Satz 2. 2. §8 97, 98. Dagegen nicht 8 95. 
3. 2#. JW. O4 103. A. 4 § 97. Hier kein Besitz erforderlich. Anders 
in Abs. 2. 4. wenn auch einseitig s. § 854 A. 5. 
5. mittelbaren oder unmittelbaren. § 868 A. 6. 
6. Nur für solche gilt der Satz, Z. JW. 04 336.
	        
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