III. Abschn.: Eigentum. 2. Tit.: Eigentum an Grundstücken. 649
3. Ersttzung seitens eines
Nichteingetragenen §. 927.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann, wenn das Grund-
stück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz? eines Anderen ist, im
Wege des Aufgebotsverfahrens? mit seinem Rechte ausgeschlossen
werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie
die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache."“ Ist der
Eigenthümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebots-
verfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist
und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des
Eigenthümers bedurfte 3, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt
das Eigenthum dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das
Grundbuch eintragen läßt.7
Ist vor der Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter
als Eigenthümer s oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein
Widerspruch? gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen
worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.0
1 8781. 5•4 212 840, IIb 912, III 911. M. III, 327 bis 331. Prot.
III, 190, vi. 232.
1. Gegenstück zu 8 900. Ausschluß des bisherigen Eigentümers
und Eintragung müssen hinzutreten.
2. mittelbarer oder unmittelbarer Eigenbesitz. § 900 A. 3. —
Für Erb#schastsbest 8 2026.
3. 3PO., 88 "45 ff., EW- b8 977 bis 981, 1024. Ba. AG. zu
3VG. u. zppo. ð— 3 4. 9 939.
5. 9 13 N. 8 öni t ##ocheit Todeserklärung oder längere Dauer
der Verschollenheit. — Das Urteil wirkt aber nicht nur gegen den Ein-
getragenen, sondern gegen jeden Eigentümer, wenn es nicht — ordnungs-
widrig, — eine Beschränkung auf den Eingetragenen enthält, 4X R. 76
6. 88 873, 875, 877, GB0O. 1, 20, 22, 27.
7. Nach Beseitigung etwaiger orbehalte, K. 34 12%.— Das
ist kein abgeleiteter Erwerb E. R. 76 360.
¾l *1 keine erhe u des Erwirkers des Urteils.
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10. Hier Eintragung des Erwirkers als Eigentümers. Der Wider-
sprechende hat die Beseitigung der Eintragung zu verfolgen.
II. Berlust. Aufgabe §. 928.
Das Eigenthum an einem Grundstücke kann dadurch auf-
gegeben werden, daß der Eigenthümer den Verzicht dem Grund-
buchamte gegenüber erklärt? und der Verzicht in das Grund-
buch eingetragen wird.