III. Abschn.: Eigentum. 3. Tit.: Eigentum an beweglichen Sachen. 651
2. Eigentumserwerb erst mit Vollendung von Ubergabe und Eini-
gung, bei zugesandten Gütern erst Ankunft beim Adressaten.
3. E. JW. 033.53. Ausnahme 88 932 bis 934, Konvaleszenz
§ 185.
4. Körperliche Ubergabe oder Einigung über den Besitzübergang
§ 854 A. 8 u. 10 mit Möglichkeit gewaltfreien Eingangs nach § 854
A. 11, E. Gr. 49 ½7, R. 74 85/“. Nicht ohne Bedenken E. JW. 087#81.
Zur Ubertragung genügt z. B. vom Eigentümer geduldete Vernagelung
des Aufbewahrungsorts durch den Erwerber, E. JW. 04 14. — Einst-
weilige Hingabe keine Übergabe, E. R. 75 '8. — Bedingungen, Be-
fristungen zulässig, 8 158 A. 5. — Ersatz gemäß Satz 2 u. 88 930, 931,
ferner gemäß B3PO. 8§ 883 durch Wegnahme seitens des Gerichtsvoll-
ziehers, sowie durch Leistung an den Forderungspfandgläubiger oder
enießbraucher (§8 1075, 1287), beim Hypothekenbrief durch Vereinbarung
nach § 11172. — Z#PO. 88 894, 8977, 898. Bei Schiffen und Schiffs-
parten Übergabe entbehrlich, wenn sofortiger Eigentumsübergang ver-
einbart wird (HGB. 8 474, auch §8§ 475 bis 477, E.O. a. 6),
88 589, 926„, 10482.
5. E. R. 52 351. 5 854 A. 8. Einigung auch durch konkludente
Handlungen. (§ 854 A. 2.) Aber Annahme übersandter Waren (2.
IW. 04 , anderseits R. 64 125, Bay. 7 ses), Ermächtigung zur Verfügung
und darauf erfolgte Verpfändung, selbst bei unmöglicher Werereinlehung
Esn 58287) nicht immer Einigung über den Eigentumsübergang. —
lt bei Übersendung von Geld zur Tilgung der Schulden des Sen-
denden, E. Gr. 53 10. Sicherungsübereignung § 1205 A. 8, 4E. JW.
1148. Einigung kann der UÜbergabe vorhergehen oder nachfolgen, 2.
Gr. 49510. Eigentumsvorbehalt (8 455) steht entgegen (über nachträg-
lichen Z. R. 54 3°-), ebenso Mangel der Einwilligung des Ehemanns der
Beräußerin E. R. 5447. — Geshäftsunfähige. oder Beschränkte können
so Eigentum nicht übertragen, erstere können es auch nur auf dem Um-
wege der §8§ 958, 959 originär erwerben. — Eigentumsübertragung
vom Kausalgeschäft unabhängig, ebenso an sich von entgegenstehenden
Ansprüchen Dritter § 854 A. . 6. z. B. als Mieter. Es genügt
auch mittelbarer Besitz (8 868 A. 4), sogar Besitzdienerschaft (8 855),
da das Abhängigkeitsverhältnis durch die Einigung endet.
7. Eine besondere brevi manu traditio des Besitzes entbehrlich,
auch bei Schenkungen (§ 518) E. Sachs. 14 55. — *!l 11171, 1032.
8. Statt des Ehemannes erwirbt unter Umständen (8 870 M. 4)
die Ehefrau (88 1381, 1382). v
b) Bereinbarung §. 930.
Ist der Eigenthümer im Besitze! der Sache, so kann die
Uebergabe" dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem
Erwerber" ein Rechtsverhältniß“" vereinbart wirdö, vermöge
dessen der Erwerber den mittelbaren? Besitz erlangt.7
I 805, 874 1, IIa 843, IIb 915, III 914. M. III, 95, 333. Prot. III,
196, 199, 200. D. 183. — 88 933, 936, 11171, 1083, 8 1205 U. 8.