652 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. unmittelbaren oder mittelbaren, §§ 854, 868. Ohne Besiz in
diese Übertragung nicht möglich &. R. 56 58, JW. 03 „16.
2. Nicht die daneben nach § 929 erforderliche meistens aus den
Umständen (Handelsgebrauch) zu entnehmende Einigung, 4. Gr. 538/.
3. oder dessen Vertreter. Über den Veräußerer als Vertreter 8 1/1.
. R. 6313.405, 73 418.
4. § 868 A. 4, E. R. 49 17s, Gr. 49 17, 53 1015, JW. 4 , 06 ½
Über die Sicherungsübereignung E. JW. O2 B.9, 1145, 1214.
5. sog. constitutum possessorium. 8§8 868 M. 4, § 870 M I.
Bei bedingter Vereinbarung bedingtes Eigentum &. JW. 077/7.
6. § 868. 7. Abstrakte Vereinbarung genügt nicht,
A. 4. Für Ersatzstücke Z. R. 57 17.
) Abtretung des Anspruchs
5) auf tn6.d ga. * 8. 931.
Ist ein Dritter im Besitze der Sachet, so kann die Ueber-
gabe? dadurch ersetzt werdenè, daß der Eigenthümer dem Er,
werber den Anspruch auf Herausgabe der Saches abtritt.
1 804, 8741, II a 844, IIb 916. III 915. M. III, 95, 333. Prot. II.
201, 209. D. 133. — 93 934, 936, 986/, 11171, 1032, 1205.
1. Ist der Eigentümer mittelbarer Besitzer, so hat er auch den m
68 870, 930 gegebenen Weg. Auch bei mittelbarem Besitz des Drinen
ist § 931 anwendbar. 2. 9§ 929. 4
3. und zwar auch dann, wenn dem Anspruch (§ 985) Hindermise,
Einwendungen, Einreden (s. 8202 A. 6), insbesondere die im g W
genannten entgegenstehen. Es muß aber der Anspruch die ganze Sace
umfassen, daher genügt nicht die Abtretung der Ansprüche gegen dit
mehreren Wohnungsmieter des Hauses, E. R. 64 162. Abtreitung dte
Vorlegungsanspruchs aus 8§ 1145, 11688 genügt nicht, Z. R. 69“
4. §§ 398 ff., diese Vindikationszession erstreckt sich gegebenenul-
auch auf den persönlichen Anspruch des Eigentümers als des mitel
baren Besitzers, . R. 52 3%. Eine Vindikationszession hinsichtlich de
Hypothekenbriefs liegt in der Abtretung der Forderung noch nickt, é.
R. 54 u. — Abtretung muß unbedingt sein, bloße Anweisung (8 783,
oder Ermächtigung würde nicht genügen. . R. 49 100, 52 182-5, 597/,
JW. 105½. Anders bei EOmndstüchen rMassss
2. Seitens eines Schein-
eigentümers: a) übergabe §. 932.
Durch eine nach §. 929 erfolgte: Veräußerung wied d
Erwerber auch dann Eigenthümer 5, wenn die Sache nicht den
Veräußerer gehört", es sei denn, daß er zu der Zeit, zu dere
nach diesen Vorschriften das Eigenthum erwerben würde ", nich
in „atem Glaubens ist.' In dem Falle des §. 929 Sat2
„ jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz don
« äußerer erlangt hatte.?