28 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden
Vorschriften 1 maßgebend.
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vor-
standes 2, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein
Anderes ergiebt.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse Uebereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein
Anderes bestimmt ist.“
1 50, II à 43, IIb 45, III 45. M. 1, 118. Prot. 1, 547. 5#V. 8 25,
298. — 8 88.
1. 8 271-·2, gerichtliche Bestellung gemäß § 29, der für Gesellschaften
mit beschränkter Haftung durch RG. v. 20. 4. 92 § 62 nicht ausgeschlossen
ist, Z. FG. 329. — Eintragung § 76.
2. 88 26, 278, 28, 29 (E. FG. 8 26), 34, 34, 422.
3. Anders als der Vorstand nach § 281. HGB. 8 150.— Ein-
tragung einer Abweichung § 76.
bb) Geschüftsbetrieb 8. 49.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld um-
zusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Ueberschuß den
Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln
nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des
Ueberschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als
fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.3
1 51, IIà 44, II b 46, III 46. M. 1, 115. Prot. 1, 548, VI, 136. GÖB.
88 149, 294. — 88 88, 730.
1. Z. R. 60 38. 2. E. Gr. 48 101.
3. Auch für den Gerichtsstand Z8PO. 8 17.
cc) Bekanntmachung 8. 50.
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechts-
fähigkeit: ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer
Ansprüche aufzufordern.? Die Bekanntmachung erfolgt durch das
in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Er-
mangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für