Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 3. Tit.: Eigentum an beweglichen Sachen. 655 
7. Aber auch hier steht Mangel ghuten Glaubens nach 88 932 bis 
934 entgegen, nicht aber in den Fällen des § 797 Satz 2 u. S. 
§ 90 in erbindung mit 8VG. § 55. Für Veräußerungen an Bankiers 
und Geldwechsler HG. 8 367. 
3. Einwirkung auf Rechte 
af Rechte 936. 
Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so erlischt das Recht? mit dem Erwerbe des Eigen- 
thums.s In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch 
nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer 
erlangt hatte.“ Erfolgt die Veräußerung nach §. 930 oder 
war die nach §. 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren? 
Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst 
dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den 
Besitz der Sache erlangt. 
Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber 
zu der nach Abs. 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes 
nicht in gutem Glauben ist.7 
Steht im Falle des §. 931 das Recht dem dritten Besitzer 
zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.“ 
1 804 Satz 2, 878, II a 849, IIb 921, III 920. M. III, 95, 347. Prot. 
III, 211, VI, 284. — 68 926, 1082, 1208, 1244, 1262. — a. 168. 
1. Dinglichen Rechte, Nießbrauch (§8 1039 sf. ), Pfandrecht (§§ 1204 ff.), 
auch ves Vermieters. Vgl. 8 561. 2. Ersatzanspruch nach 8 816. 
1— 2. gemäß 38 88 929 bis 935. Vgl. 88 945, 949, 973, 97. 
5. 8 868. 6. 88 933, 934. Vgl. § 11213. E. JW. 07 87. 
7. Im Sinne des §8 932°. Vgl. 8 932 A. 9, 10. Auch hier Sorg- 
faltspflicht z. B. im Interesse des ermieterpfandrechts, E. JW. 07 67#. 
Weiter geht - § 366°/. Ausnahme von der Ausnahme 8 1121n 
Satz 1. B. entsprechend dem § 934. 
II. Ersitzung.“ 
* a. 185 E. Ersit ¾ 
1. Erfordernisse §. 937. 
Wer eine bewegliche Sache“ zehn Jahres im Eigenbesitze 
hat", erwirbt das Eigenthum (Ersitzung).5 
Die Ersitzung ist ausgeschlossen", wenn der Erwerber bei 
dem Erwerbe des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben7 ist oder 
wenn er später erfährts, daß ihm das Eigenthum nicht zusteht. 
1 16661 Satz 1, 886, II A 851, IID 922, III 921. M. III, 352 bis 353, 
A Prot. III, ’228, ’268.— z 1033.
	        
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