656 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. Besondere Ersitzungsfähigkeit nicht gefordert. Veräußerunge
verbote (8 134 A. 1 stehen nicht entgegen, soweit nicht das Landezrei
auf dem ihm vorbehaltenen Gebiet etwas anderes verordnet; z. V. hin
sichtlich der res extra commercium (8 90 A. 4). Pr. ALK. I, 9 551
Ausschluß der Ersitzung des Erbschaftsbesitzers gegen den Erben 8 2.
2. §§ 187, 188.
3. mittelbaren oder unmittelbaren (§8 872, 868 A. 6). Vei#em
Titel oder Rechtsgrund nicht erforderlich. Auch Geschäftsunfähige können
ersitzen. 4. 8 938. Ersitzungstitel nicht erfordert.
5. Ausnahme in §8 2026. 6. Einrede im Sinne der 3#8.
v 7. Außer dem Falle des § 9322 kommt auch Kenntnis der Um-
gültigkeit der Veräußerung in Betracht. § 122 A. 9. Böser Glaube de
Rechtsvorgängers steht dem Beginn bei dem Rechtsnachfolger nicht ent.
gegen. Vgl. aber 8§§ 943, 944.
8. Bei dieser sog. mala fides superveniens kommt fahrlässig
Unkenntnis nicht in Betracht. ZE. R. 56 517. Auch genügt nicht blota
Zweifel am Rechte.
8. 938.
Hat Jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines
Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermuthet:, daß sei
Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.“
1 88
888, II S 852, IIb 923, III 922. M. 1I1, 353. Prot. 1II, 20.—
z 1088.
1. 3PO. 8 292. ·
2. Für den Besitz folgt die Vermutung auch ohne Nachweis der
Besitzes am Ende des Zeitraums schon aus § 858 A. 1. Sie erstech
sich aber auch auf den Charakter als Eigenbesitz (6 872 A. l).
2. Beginn und Hemmung S. 939.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen
hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eiper-
thumsanspruchs: gehemmt ists? oder ihrer Vollendung die Lor
schriften der 58. 206, 207 entgegenstehen.
„, I a 853, IIb 924, III 923. M. III, 353. Frot. 11I, 230.-
939 945, 1038.
1. § 985. 2. 88 202 bis 205.
3. Unterbrechung a) Besitzverlust §. 940.
Die Ersitzung wird durch den Verlust: des Eigenbesies
unterbrochen.!
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eiga-
besitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und in
unen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser öut
enen Klage wiedererlangt hat.“
1 885 1 2, II8 854, IIb 925, III 934. M. III, 354, 355. Krot. a,
281. — #8# 945, 1033.