Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

656 Drittes Buch. Sachenrecht. 
1. Besondere Ersitzungsfähigkeit nicht gefordert. Veräußerunge 
verbote (8 134 A. 1 stehen nicht entgegen, soweit nicht das Landezrei 
auf dem ihm vorbehaltenen Gebiet etwas anderes verordnet; z. V. hin 
sichtlich der res extra commercium (8 90 A. 4). Pr. ALK. I, 9 551 
Ausschluß der Ersitzung des Erbschaftsbesitzers gegen den Erben 8 2. 
2. §§ 187, 188. 
3. mittelbaren oder unmittelbaren (§8 872, 868 A. 6). Vei#em 
Titel oder Rechtsgrund nicht erforderlich. Auch Geschäftsunfähige können 
ersitzen. 4. 8 938. Ersitzungstitel nicht erfordert. 
5. Ausnahme in §8 2026. 6. Einrede im Sinne der 3#8. 
v 7. Außer dem Falle des § 9322 kommt auch Kenntnis der Um- 
gültigkeit der Veräußerung in Betracht. § 122 A. 9. Böser Glaube de 
Rechtsvorgängers steht dem Beginn bei dem Rechtsnachfolger nicht ent. 
gegen. Vgl. aber 8§§ 943, 944. 
8. Bei dieser sog. mala fides superveniens kommt fahrlässig 
Unkenntnis nicht in Betracht. ZE. R. 56 517. Auch genügt nicht blota 
Zweifel am Rechte. 
8. 938. 
Hat Jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines 
Zeitraums im Eigenbesitze gehabt, so wird vermuthet:, daß sei 
Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.“ 
1 88 
888, II S 852, IIb 923, III 922. M. 1I1, 353. Prot. 1II, 20.— 
z 1088. 
1. 3PO. 8 292. · 
2. Für den Besitz folgt die Vermutung auch ohne Nachweis der 
Besitzes am Ende des Zeitraums schon aus § 858 A. 1. Sie erstech 
sich aber auch auf den Charakter als Eigenbesitz (6 872 A. l). 
2. Beginn und Hemmung S. 939. 
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen 
hat, nicht fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eiper- 
thumsanspruchs: gehemmt ists? oder ihrer Vollendung die Lor 
schriften der 58. 206, 207 entgegenstehen. 
„, I a 853, IIb 924, III 923. M. III, 353. Frot. 11I, 230.- 
939 945, 1038. 
1. § 985. 2. 88 202 bis 205. 
3. Unterbrechung a) Besitzverlust §. 940. 
Die Ersitzung wird durch den Verlust: des Eigenbesies 
unterbrochen.! 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt , wenn der Eiga- 
besitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und in 
unen Jahresfrist oder mittelst einer innerhalb dieser öut 
enen Klage wiedererlangt hat.“ 
1 885 1 2, II8 854, IIb 925, III 934. M. III, 354, 355. Krot. a, 
281. — #8# 945, 1033.
	        
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