658 Drittes Buch. Sachenrecht.
8. 944.
Die Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers!
nn ist, kommt dem Erben? zu Statten.
TIA 858 ", II b 929, 111 928. Prot. III, 266., — 88 945, 1008.
88 2018, 2030. 2. 9 857.
3. obwohl keine Rechtsnachfolge vorhanden ist. — Böser Glaube
des Erbschaftsbesitzers schließt die Anrechnung aus (§ 93779) und es be-
wendet bei 3 940.
5. Wirkung §. 945.
Mit dem Erwerbe des Eigenthums durch Ersitzung! er-
löschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes
begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der Eigenbesitzer
bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte
nicht in gutem Glaubens ist oder ihr Bestehen später erfährt.“
Die Ersitzungsfrist muß auch in Ansehung des Rechtes des
Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§. 939 bis 944
finden entsprechende Anwendung.
1 889, II a 860, IIb 9830, III 929. M. III, 856. Prot. III, 237. —
8 1008.
1. Auch bei Erwerb in anderer Beile ist eine entsprechende Frei-
heitsersitzung anzunehmen. 2. 8 9322
3. 88 936, 9372. 8 122 A. 9.
III. Perbindung. Bermischung. PVerarbeitung.
1. Verbind. a) mit Grundstäcken §. 946.
Wird eine bewegliche Sache? mit einem Grundstücke der-
gestalt verbunden, daß sie wesentlicher s Bestandtheil des Grund-
stücks wird, so erstreckt sich das Eigenthum an dem Grundstück
auf diese Sache.“
1 2, Ia 861, 1Ib 931, 111 930. M. 111I, 358. Prot. III, 238. —
51.
1. von irgend jemandem, auch von einem Geschäftsunfähigen.
. R. 51 85. Anders wie in den Fällen der §§ 932, 945, 955, 957
kommt es auf guten Glauben nicht an. Auch der Dieb erwirbt so Eigen-
tum an der zestohlenen Sache. 2. Für Grundstücke § 890.
3. §8 93, 94. Zu beachten die Ausnahmen in § 95. — E. JW.
02
§ 93. Folpen §8 949, 951, 2172. Vgl. aber §8 997. Z. Bay.
4356 *•n 04 199-413. — Bei Verbindung mit mehreren Grundstücken
Teilung durch die auf die Grenze gezogenen Vertikallinien, § 94 M. 1.
Vgl. § 92 M. 2.