Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

658 Drittes Buch. Sachenrecht. 
8. 944. 
Die Ersitzungszeit, die zu Gunsten eines Erbschaftsbesitzers! 
nn ist, kommt dem Erben? zu Statten. 
TIA 858 ", II b 929, 111 928. Prot. III, 266., — 88 945, 1008. 
88 2018, 2030. 2. 9 857. 
3. obwohl keine Rechtsnachfolge vorhanden ist. — Böser Glaube 
des Erbschaftsbesitzers schließt die Anrechnung aus (§ 93779) und es be- 
wendet bei 3 940. 
5. Wirkung §. 945. 
Mit dem Erwerbe des Eigenthums durch Ersitzung! er- 
löschen die an der Sache vor dem Erwerbe des Eigenbesitzes 
begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der Eigenbesitzer 
bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte 
nicht in gutem Glaubens ist oder ihr Bestehen später erfährt.“ 
Die Ersitzungsfrist muß auch in Ansehung des Rechtes des 
Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§. 939 bis 944 
finden entsprechende Anwendung. 
1 889, II a 860, IIb 9830, III 929. M. III, 856. Prot. III, 237. — 
8 1008. 
1. Auch bei Erwerb in anderer Beile ist eine entsprechende Frei- 
heitsersitzung anzunehmen. 2. 8 9322 
3. 88 936, 9372. 8 122 A. 9. 
III. Perbindung. Bermischung. PVerarbeitung. 
1. Verbind. a) mit Grundstäcken §. 946. 
Wird eine bewegliche Sache? mit einem Grundstücke der- 
gestalt verbunden, daß sie wesentlicher s Bestandtheil des Grund- 
stücks wird, so erstreckt sich das Eigenthum an dem Grundstück 
auf diese Sache.“ 
1 2, Ia 861, 1Ib 931, 111 930. M. 111I, 358. Prot. III, 238. — 
51. 
1. von irgend jemandem, auch von einem Geschäftsunfähigen. 
. R. 51 85. Anders wie in den Fällen der §§ 932, 945, 955, 957 
kommt es auf guten Glauben nicht an. Auch der Dieb erwirbt so Eigen- 
tum an der zestohlenen Sache. 2. Für Grundstücke § 890. 
3. §8 93, 94. Zu beachten die Ausnahmen in § 95. — E. JW. 
02 
§ 93. Folpen §8 949, 951, 2172. Vgl. aber §8 997. Z. Bay. 
4356 *•n 04 199-413. — Bei Verbindung mit mehreren Grundstücken 
Teilung durch die auf die Grenze gezogenen Vertikallinien, § 94 M. 1. 
Vgl. § 92 M. 2.
	        
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