Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Eigentum. 3. Tit.: Eigentum an beweglichen Sachen. 659 
b) mit beweglichen Sachen §. 947. 
Werden: bewegliche Sachen mit einander dergestalt ver- 
bunden?, daß sie wesentliches Bestandtheile einer einheitlichen 
Sache werden, so werden die bisherigen Eigenthümer Mit- 
eigenthümer“ dieser Sache; die Antheile bestimmen sich nach 
dem Verhältnisse des Werthes, den die Sachen zur Zeit der 
Verbindung haben. 
Ist eine der Sachen als die Hauptsache" anzusehen, so er- 
wirbt ihr Eigenthümer das Alleineigenthum. 
1 891, II 869, IID 932, III 931. M. III, 859. Prot. III, 238. — 
Is 428, 951, 965, 964. — Litu#. 8 5. 
1. 8 946 A. 1. 
2. ohne Verarbeitung oder Umbildung im Sinne des 8 950. 
3. d. h. unselbständige, 8 93 A. 2. 
4. d 000. Ausnahmen in Abs. 2. 88 949, 951, 997, 2172. 
5. Bruchteile im Sinne des 8 1008. 
6. nach richterlichem Ermessen. § 97 ist nicht maßgebend. § 470. 
7. 88 949, 951, 997, 2172. 
2. Bermischung. Vermengung §. 948. 
Werden: bewegliche Sachen mit einander untrennbar? ver- 
mischt oder vermengts, so finden die Vorschriften des §. 947 
entsprechende Anwendung.“ 
Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung 
der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnißmäßigen 
Kosten verbunden sein würde. 
1 892, II 863, IIb 938, III 932. M. 11I, 359. Prot. III, 289. — 
38 94°, 951, 2172. 
1. 8 946 M. 1. 2. Abs. 2. 
3. § 90 A. 1. Nichts Besonderes gilt für Vermengung fremden 
Geldes mit eigenem. Vermischung durch den Lagerhalter HGB. 8 419. 
4. also je nachdem Miteigentum oder Alleineigentum, letzteres 
z. B. bei Vermischung von Wasser und Wein. 
Einwirkung auf Rechte §. 949. 
Erlischt nach den §§. 946 bis 948 das Eigenthum an einer 
Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden 
Rechte. Erwirbt der Eigenthümer der belasteten Sache Mit- 
eigenthum, so bestehen die Rechte an dem Antheile fort, der an 
die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigenthümer der belasteten 
Sache Alleineigenthümer, so erstrecken sich die Rechte auf die 
hinzutretende Sache. 
12n, IIa 864, IIh 934, III 9368. M. 111, 361. Prot. III, 243. — 
51. 
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