660 Drittes Buch. Sachenrecht.
1. 8 946 A. 1. Entsprechend anzuwenden auf Verbindungen von
Sachen desselben Eigentümers, 4. R. 677“8
3. Berarbeitung 8. 950.
Wer! durch Verarbeitung oder Umbildung? eines oder
mehrerer Stoffe eine neues bewegliche Sache herstellt, erwirbt
das Eigenthum an der neuen Sache“, sofern nicht der Werth
der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als
der Werth des Stoffes.3 Als Verarbeitung gilt auch das
Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Graviren oder eine ähn-
liche Bearbeitung der Oberfläche.
Mit dem Erwerbe des Eigenthums an der neuen Sache
erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.“
893, 894, 8951, II a 885, IID 935, III 984. M. III, 360, 361, 362,
951. Prot. III, 239.
1 “ 946 A. 1. Guter Glaube. nicht erforderlich.
2. nicht aber durch Zerstörung und zwecklose Anderungen.
3. hängt ganz vom richterlichen Ermessen ab. Über Ziegel E. R.
72 8. 4. für sich oder seinen Geschäftsherrn (Spehzifitchich). A. *
vor 8 104 u. z 352. — Folge § 9
5. E. R. 54 30. Neuheit di Lur fingiert. Der Wert der Ver-
arbeitung darf auch hier nicht hinter dem Werte des Stoffes erheblich
zurückbleiben.
6. § 949. — §82172. — Richtiger Meinung nach kein Untergang
bei Spezifikation einer dem Spezifikanten gehörigen Sache.
Entschädigung 8. 951.
Wer in Folge! der Vorschriften der §§. 946 bis 950 einen
Rechtsverlust erleidet , kann von demjenigen, zu dessen Gunsten
die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.3 Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann
nicht verlangt werden.
Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadens-
ersatze wegen unerlaubter Handlungen“ sowie die Vorschriften
über den Ersatz von Verwendungen? und über das Recht zur
Wegnahme einer Einrichtung" bleiben unberührt. In den Fällen
der 88. 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Weg-
nahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigenthümer geltenden
Vorschriften" auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht
von dem Besitzers der Hauptsache bewirkt worden ist.
I 897, II a 866, 1I b 936, III 935. M. III, 362. Prot. III, 244, VI,
235, 238, 588. — § 977.