Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Personen. 2. Tit.: Juristische Personen. I. Vereine. 33 
K. Bay. 9 378, 11 7//, auch bei Beanstandung der Bestimmungen über die 
Rorñnandebildung, Z. KG. 391“. Zuständigkeit und Instanzenzug bleiben 
aber die der freiwilligen Gerichtsbarkeit, /. K G. 26“, 29 110, Kosten &. K . 
Jenn . — Abs. 2 gilt in allen Fällen der Zurückweisung, namentlich 
wenn deshalb zurückgewiesen ist, weil der Vereinszweck nicht dem 821 
entspricht. K. R. 47 399, Bay. 1 38#„, 2 ½#8, 3 158, FG. 1°%, JW. 03B. 1 
6. Mitteil, au die Berwaltungs= 
behörden. Einspruch 8. 61. 
Wird die Anmeldung zugelassen 1, so hat das Amtsgericht 
sie der zuständigen? Verwaltungsbehörde mitzutheilen.“ 
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Ein- 
spruch erheben", wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereins- 
recht unerlaubt ist oder verboten werden kanns oder wenn er“ 
einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.“ 
u IID 3#, 111 ön. Prot. 1, 5ön. D. I3. Geändert durch NI# 
1. 8. 60 N. 1. 2. Nach Landesrecht Pr. Ausf##. a. 3, B. a. 4, 
N. Auss. 3. W. a. 135, Ba. a. 42, AusfB. v. 11. 11. 99 8 11, II. a. b, 
X Sch. u. M.Str. BO. 9. 1. 99, 0. N 2, 4, S.W. 8 12, S.M. a. 1 
42,. 3.A. Auss. 83. 5, 6, S.K.G. a. 6, A. a. 3, Sch.S. a. 2 88 2, 3, 
R.j.L. N8, Sch.I., 88, Br. 8 3, Hb. 8 3, E.L, 8§ 8, BO. v. 6. 12. 9y9. 
3. Mitteilung von der Zulassung an die Antragsteller nicht er- 
sorderlich. Eintragung kann erst später gemäß § 63 arsoigen. 
4. bei dem Amtsgericht. 
5. Sonst kein Einspruch wegen Gefährdung des Gemeinwohls, der 
ôöoffentlichen Ordnung oder der guten Sitten, sondern nur nachträgliche 
Entziehung der Rechtsfähigkeit nach 8 131 und Auflösung 8 113 NA. I. 
6. wenn auch dieses in der Satzung nicht gesagt ist. 
7. nicht bloß mittelbar diesen Zwecken dient. Beamtenvereine zur 
Wahrung der Standesinteressen können politisch sein (8 43 A. 4. 
7. Nitteil. u. Anfechtung des 
Einspruchs 8. 62. 
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das 
Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande? mitzutheilen.“ 
Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreit- 
verfahrens" oder, wo ein solches nicht besteht, im Wege des 
Rekurses nach Maßgabe der §F. 20, 21 der Gewerbeordnung! 
angesochten werden.? 
IIln 56“ , IIb 59. III1 59. Prot. I, 55, VI, 144. DT. 13. Geüdndert 
durch NKIK. — 60 U. 1. 
1. & 26. 2. im Wortlaute. Mit Rücksicht auf Abs. 2 ist Zu- 
ftellung ersorderlich. E.I.. VO. v. 6. 12. 99’.82. 
3. & 4 M. 1. 4. 8 14 UM. 2. 
Gärgerliches Ceseppuch. Handausgabe. 9. Aufl. 7
	        
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