Volltext : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

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und  darf  weder  ungewöhnliche  Wortbildungen,  noch  dem  Sprachgebrauche  zuwiderlaufende  Zu—
sammenziehungen  und  Abkürzungen,  noch  auch  Rasuren  enthalten.

Obenan  muß  die  Adresse  stehen  mit  der  etwaigen  Angabe  über  die  Art  der  Weiter—
beförderung  der  Depesche,  dann  der  Text  und  am  Schlusse  die  Unterschrift  des  Absenders
mit  der  etwaigen  Beglaubigung  folgen.  Die  Adresse  muß  den  Empfänger  und  den  Bestimm—
ungsort  so  deutlich  bezeichnen,  daß  in  beiden  Beziehungen  Zweifel  nicht  entstehen  können.
Die  Folgen  ungenauer  Adressirung  sind  vom  Absender  zu  tragen.  Derselbe  kann  eine  nach—
trägliche  Vervollständigung  der  Adresse  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  einer  neuen  De—
pesche  beanspruchen.

Es  ist  dem  Absender  einer  Depesche  gestattet,  seiner  Unterschrift  eine  beliebige  Beglaubigung
  beifügen  zu  lassen.

87.

Die  Depeschen  zerfallen  rücksichtlich  ihrer  Behandlung  in  folgende  Gattungen:  baeiunen  der
I.  Staatsdepeschen,  d.  h.  Depeschen,  welche  von  dem  Staatsoberhaupte  und  tpeschen.
den  Regierungsorganen  der  dem  Vereine  angehörigen  Staaten  ausgehen,  oder
denen  die  Bevorzugung  der  Staatsdepeschen  anderweit  vertragsmäßig  eingeräumt
worden  ist,
II.  Dienstdepeschen,
III.  Privatdepeschen.
Zu  §  7.
Als  Sächsische  Staatsdepeschen  sind,  beziehendlich  nach  Maaßgabe  der  über  die  Errichtung  von
Telegraphenvereinsstationen  zu  Weimar,  Jena,  Altenburg,  Roda  und  Gera  zwischen  der  Königlich
Sächsischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen,  der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgischen
und  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  abgeschlossenen  Verträge,  außer  denjenigen  Depeschen,  welche
Seiten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Sachsen  oder  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Weimar,
  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  zu  Sachsen-Altenburg,  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß  jüngerer
Linie  oder  Seiten  der  Mitglieder  der  Königlichen,  Großherzoglichen,  Herzoglichen  und  Fürstlichen  Häuser
als  Staatsdepeschen  bezeichnet  werden,  diejenigen  Anordnungen  oder  Nachrichten  zu  betrachten  und  zu
behandeln,  welche  in  dringlichen  Fällen  von  nachgenannten  Behörden  oder  Beamten  mit  der  Bezeichnung
  als  Staatsdepeschen  zur  Beförderung  aufgegeben  werden.
Zur  Aufgabe  derartiger  Staatsdepeschen  sind  nämlich  befugt:

a)  Königlich  Sächsische  Behörden:

das  Gesammtministerium,
sämmtliche  Departementsministerien
und
das  Ministerium  des  Königlichen  Hauses,
die  Appellationsgerichte  zu  Dresden,  Leipzig,  Zwickau  und  Bautzen,  die  Kreisdirectionen  daselbst,
  die  Zoll-  und  Steuerdirection  zu  Dresden,  die  Oberpostdirection  zu  Leipzig,  die