II. Abschn.: Sachen. 55
1. für sich allein (§ 99) oder als Nutzung in Verbindung mit
anderen Gebrauchsvorteilen (8 100).
2. auf Grund persönlichen oder dinglichen Rechts, z. B. als Käufer,
Pächter, Nießbraucher, redlicher Besitzer. 88 953 ff., 571 ff., 446, 2020,
2184. Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer. 88 987 ff.
3. 88 993, 1038, 1039, 1214, 2133. Eigentumserwerb steht hier
nicht in Frage, nur das obligatorische Verhältnis wird geregelt.
4. natürliche Früchte einschließlich der „Ausbente"“ (§ 99 A. 1 u. 6).
Damit sind auch die in § 992 bezeichneten Früchte eines Rechtes ein-
geschlossen, soweit sie nicht wie Zinsen unter § 99# fallen.
5. Lediglich Trennung entscheidet. Auf das Wirtschaftsjahr (§ 998)
kommt es nicht an, ebensowenig darauf, wer die Früchte gesäct hat.
Wegen des Ersatzes der Gewinnungskosten vgl. § 102.
6. Die Zivilfrüchte, 899 7.
7. z. B. Recht zum Bezuge junger Aktien. S. Z. KG. 40 ½3.
4) Gewinnungskosten 8. 102.
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist!, kann
Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten
insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschoft
cntsprechen und den Werth der Früchte nicht übersteigen.
II 9011, 20541, IIh 98, III 98. Prot. III, 357, VI, 119. V#gl. 8 9908.
1. § 101, 8 99 A. 8, § 100 M. 3.
2. Besonderes in §§ 592, 998, 10552, 1421.— §88 250 ff., 273ff.
5. Lasten 8. 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines
Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer be-
stimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein Anderes be-
stimmt iste, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem
Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung ", andere Lasten?
insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflich-
tung zu entrichten sind.“
1 795, II à 77, IID 99, 111 99. Prot. III, 24. M. III, 76.
1. E. R. 6618. 8 90 A. 3. — 8§ 748, 995, 1047, 1385, 2126.
9§ 446, 546, 994 ff., 850, 1047, 1385 ff., 165.|.
l. z. B. öffentliche Abgaben, Versicherung (§ 1045), Pfandzinsen.
uDas entspricht nicht dem § 101 Nr. 1.
5. z. B. Kirchenbaulast (Z. R. 70 265), Einquartierungslast.
. Das entspricht dem 8 101 Nr. 2. — Ugl. aber 8§§ 1013,
l
1.
S#r
1047.