Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

56 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Dritter Abschnitt. 
Rechtsgeschäfte. 
*7 BGB. gibt keine Begriffsbestimmung. M. I, 126. Wesentlich 
ist dem Rechtsgeschäft, daß es eine oder mehrere Willenserklärungen 
(§8 116 ff. insbesondere § 125 A. 3) geschäftsfähiger Personen (88 104ff.) 
in sich schließt, durch deren Inhalt, welcher mindestens die zum Bestande 
des Geschäfts notwendigen Festsetzungen (die sog. essentialia negotü) 
umschließen muß (val. aber bezüglich der accidentalia auch § 154), die 
eintretende Rechtssolge zunächst bestimmt wird (2. R. 68 5341), wenn auch 
wie z. B. bei dem R. der Ehe (auch das Verlöbnis ist R., E. R. 6167, 
JW. 06°) die eintretenden Einzelfolgen 6s 1353 ff.) der Parteiwillkür 
in weitem Maße entrückt sind und manche Wirkungen (die sog. naturalia 
negotil) schon eintreten, wenn nur nichts anderes bestimmt ist, z. B. 
88.446, 495, 536. Über Einwilligung in eine Operation 2. JW. O7 002. 
Keine R. sind daher solche rechtlich bedeutsamen Mitteilungen, welche 
keine Willenserklärung enthalten, z. B. die Anzeigen nach 88 111, 170, 
171, 174, 299, 374, 382, 415, 478, 545, 576, 663, 665, 673, 681, 
692, 694 (wegen HGB. § 252 E. R. 6759), die Mahnung nach 88§ 284, 
4½0, 1160 im Gegensaw zur Kündigung (8 247 A. 3), ebensowenig die 
Aushändigung einer Vollmachtsurkunde § 172“", die Anmeldung zum 
Musterregister, Z4. Bay. 2 5#. Hbwot auch mit den R. die Herstellung 
eines entsprechenden tatsächlichen Zustandes unmittelbar verbunden sein 
kann (sog. Realgeschäfte), so sind sie doch von solchen Rechtshandlungen 
(Gegensatz unerlaubte Handlungen 88 823 ff.) und rechtlich erheblichen 
Ereignissen zu unterscheiden, bei denen die gewollte oder nicht gewollte 
Herstellung des tatsächlichen Zustandes das Wesentliche ist, z. B. Be- 
gründung oder Aufhebung eines Wohnsitzes (8 7), einseitiger Erwerb 
des Besitzes (§ 854), Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (88 946 ff.), 
Aneignung (§ 958), Fund (8 965), Rechnung und Bestandsverzeichnis 
(§8 259, 260). Die Grenze ist zweifelhaft. Die Anwendung von Vor- 
schriften über R. auf Nichtrechtsgeschäfte ist nicht ausgeschloffen Obrig- 
keitliche Handlungen mit privatrechtlichen Wirkungen sind keine R., 
ebensowenig zunächst die Parteihandlungen im Prozeß, welche indes zu- 
gleich rechtsgeschäftlichen Charakter haben können, § 125 M. 3. 
Nach ZPO. 88§8 894 ff. ersetzt unter bestimmten Voraussetzungen 
ein Urteil, das zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, die Willens- 
erklärung selbst. In bestimmten Fällen treten die Wirkungen einer 
Willenserklärung infolge Nichterklärung binnen einer Frist ein, z. B. 
88 1082, 1772, 5162, 13962, 14.1872. 
Der Abschnitt bezieht sich zunächst nur auf wirkliche R. — Sie 
zerfallen in die in allen Teilen des Privatrechts vorkommenden Geschäfte 
unter Lebenden und in die Verfügungen von Todes wegen (88 2064 ff., 
2265 ff., 2274 ff. Vgl. §§ 1923, 2160), außerdem in Verträge, bei denen 
eine Willenseinigung der sich gegenüberstehenden Parteien durch Antrag 
und dessen Annahme erfolgen muß (8§8 145, 155), und einseitige R.
	        
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