Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

58 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
Vertragsschluß) 88 125 bis 132, 145 bis 154, 156. 3) Wille bzw. bei 
Verträgen Willenseinigung, 88 105“, 116 bis 124, 155. 4) Erklärungs- 
inhalt (Auslegung §§8 133, 157, Zulässigkeit 88 134 bis 138, Bedingung 
und Zeitbestimmung 88 158 bis 163). 5) Verfügungsmacht § 185, A. 
vor § 164. 6) Unter Umständen Zustimmung eines Dritten 88 182 bis 
185. Besonders über Vertretung (88 164 bis 181). 
Über Verfügungsbeschränkungen § 878 A. 2. 
Bezüglich der mangelhaften Rechtsgeschäfte sind namentlich Nichtig- 
keit (§8 139 bis 141) und Anfechtbarkeit (88 142 bis 144) zu unter- 
scheiden, § 139 A. 1. 
Erster Titel. 
Geschäftsfähigkeit.“ 
Fähigkeit, selbst wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im 
Zivilprozeß entspricht ihr, jedoch mit Abweichungen, die Prozeßfähigfeit 
ZPO. 88 52 ff., 473, 612, 641, 664, FGG. 8 59. 4. JW. 00 9004 
FG. 3 171. Internat. Recht a. 13, 24. — Eine auch runerlaubte Hand- 
lung umfassende „Handlungsfähigkeit“ ist dem BG#B. fremd, §§ 827 bis 
829 mit 8 2761. — Darlehnsfähigkeit der Mitglieder des Königlichen 
Hauses in Pr. ALR. I, 11 88 676, 677. — Wechselfähigkeit WO. a. 1. — 
Übergang a. 153 bis 156, 2002, 215. 
I. Geschäftsunfähigkeit S. 104. 
Geschäftsunfähig! kst: 
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat?; 
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließen- 
den Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit 
befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein 
vorübergehender ist 4, 
3. wer wegen Geisteskrankheit? entmündigt ist." 
I 641-, II a 78, IIb 100, III 100. M. I, 129. Prot. 1, 46; VI, 119.— 
Für Ausländer a. 7, 27 bis 29, 31. — a. 95.. 
1. Folge für Rechtsgeschäfte § 105. — Etwas anderes ist die be- 
schränkte Geschäftsfähigkeit (88 106 bis 114). Juristische Personen sind 
weder geschäftsunfähig nochbc in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, sie handeln 
durch ihre Organe, § 26 2 
2. 88 1872, 1882.— 1 Ausdruck „Kind“ wird ausschließlich für 
die Bezeichnung der Verwandtschaft mit den Eltern verwendet (z. B. 
§ 1305). Für unerlaubte Handlungen §8 8281, 829. 
3. E. JW. 05 167, R. 65 202, FG. 9% §51 St B. Das kann auch 
bei Geistesschwäche zutreffen, A. ö5. Verminderung der Willens- 
freiheit genügt aber nicht. Die Entmündigung ist hier unerheblich. 
lber die Willenserklärung einer zur Behandlung in einer Irrenanstalt 
befindlichen Person & KG. 20 2°7. — E. Sachs. 10 8. 
4. die sinnlose Trunkenheit, Hypnose, Fieber. Vgl. aber § 1052.— 
Für unerlaubte Handlungen 88 827, 829. 
 
	        
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