58 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
Vertragsschluß) 88 125 bis 132, 145 bis 154, 156. 3) Wille bzw. bei
Verträgen Willenseinigung, 88 105“, 116 bis 124, 155. 4) Erklärungs-
inhalt (Auslegung §§8 133, 157, Zulässigkeit 88 134 bis 138, Bedingung
und Zeitbestimmung 88 158 bis 163). 5) Verfügungsmacht § 185, A.
vor § 164. 6) Unter Umständen Zustimmung eines Dritten 88 182 bis
185. Besonders über Vertretung (88 164 bis 181).
Über Verfügungsbeschränkungen § 878 A. 2.
Bezüglich der mangelhaften Rechtsgeschäfte sind namentlich Nichtig-
keit (§8 139 bis 141) und Anfechtbarkeit (88 142 bis 144) zu unter-
scheiden, § 139 A. 1.
Erster Titel.
Geschäftsfähigkeit.“
Fähigkeit, selbst wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Im
Zivilprozeß entspricht ihr, jedoch mit Abweichungen, die Prozeßfähigfeit
ZPO. 88 52 ff., 473, 612, 641, 664, FGG. 8 59. 4. JW. 00 9004
FG. 3 171. Internat. Recht a. 13, 24. — Eine auch runerlaubte Hand-
lung umfassende „Handlungsfähigkeit“ ist dem BG#B. fremd, §§ 827 bis
829 mit 8 2761. — Darlehnsfähigkeit der Mitglieder des Königlichen
Hauses in Pr. ALR. I, 11 88 676, 677. — Wechselfähigkeit WO. a. 1. —
Übergang a. 153 bis 156, 2002, 215.
I. Geschäftsunfähigkeit S. 104.
Geschäftsunfähig! kst:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat?;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließen-
den Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit
befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein
vorübergehender ist 4,
3. wer wegen Geisteskrankheit? entmündigt ist."
I 641-, II a 78, IIb 100, III 100. M. I, 129. Prot. 1, 46; VI, 119.—
Für Ausländer a. 7, 27 bis 29, 31. — a. 95..
1. Folge für Rechtsgeschäfte § 105. — Etwas anderes ist die be-
schränkte Geschäftsfähigkeit (88 106 bis 114). Juristische Personen sind
weder geschäftsunfähig nochbc in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, sie handeln
durch ihre Organe, § 26 2
2. 88 1872, 1882.— 1 Ausdruck „Kind“ wird ausschließlich für
die Bezeichnung der Verwandtschaft mit den Eltern verwendet (z. B.
§ 1305). Für unerlaubte Handlungen §8 8281, 829.
3. E. JW. 05 167, R. 65 202, FG. 9% §51 St B. Das kann auch
bei Geistesschwäche zutreffen, A. ö5. Verminderung der Willens-
freiheit genügt aber nicht. Die Entmündigung ist hier unerheblich.
lber die Willenserklärung einer zur Behandlung in einer Irrenanstalt
befindlichen Person & KG. 20 2°7. — E. Sachs. 10 8.
4. die sinnlose Trunkenheit, Hypnose, Fieber. Vgl. aber § 1052.—
Für unerlaubte Handlungen 88 827, 829.