Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

968 Viertes Buch. Familienrecht. 
"1. F 1543. 2. Nicht der Mann; so wenig wie beim gesetz- 
lichen Güterstande (§ 1425). 
3. Jederzeit, auch vor Beendigung des Konkursverfahrens. Bei 
der allg. GG. und bei der Fahrnisgem. nicht. 
4. Todeserklärung des Mannes oder der Frau, § 1544; vgl. 
auch § 14251 Satz 2. Das Klagerecht steht auch dem Manne zu. 
5. d. h. wenn die Gemeinschaft wegen Entmündigung oder Pfleg- 
schaft über den Mann ausfgehoben ist, kann der Mann auf Wieder- 
herstellung klagen, nachdem die Entmündigung oder die Pflegschaft weg- 
gefallen ist, s. 8 1425 A. 1. Die Frau hat das Klagerecht nicht. 
Wiedereintritt 8. 1548. 
Die Wiederherstellung der Errungenschaftsgemeinschaft tritt 
in den Fällen des 8. 1547 mit der Rechtskraft des Urtheils! 
ein. Die Vorschrift des §. 1422 findet entsprechende Anwendung.“ 
Dritten gegenüber ist die Wiederherstellung, wenn die Be- 
endigung in das Güterrechtsregister eingetragen worden ist, nur 
nach Maßgabe des §. 1435 wirksam.“ 
Im Falle der Wiederherstellung wird Vorbehaltsgut der 
Frau, was ohne die Beendigung der Gemeinschaft Vorbehalts- 
gut geblieben oder geworden sein würde.“ 
1 14603, IIa 1443, IIb 1533, III 1531. M. IN, 595. Prot. IN, 3, 
374, VI, 290. D. 210. 
1. 814255. 2. d. h. die Überantwortung des eingebrachten 
Guts der Frau an den Mann erfolgt nach dem Stande zur Zeit der 
Klageerhebung (3#O. 8 263). Vgl. 985 1422 A. 2, 1425 A. h. 
:3. Eintragung in das Güterrechtsregister. 
4. §§ 1425 8, 1526. 
4. Fahrnißgemeinschaft.“ 
* Die Fahrnisgem. nähert sich der allgem. G. und fällt mit ihr 
fast vollständig zusammen, wenn nur bewegliches Vermögen vorhanden 
ist. Unbewegliches Vermögen, das die Gatten bei Beginn der Gemein= 
schaft besitzen oder das sie später unentgeltlich erwerben, tritt nicht in 
die Gemeinschaft, wohl aber das gesamte bewegliche und dasjenige un- 
bewegliche Vermögen, welches sie im Laufe der Gemeinschaft durch em- 
eltlichen Titel erwerben. Für die Verwaltung des Gesamtguts, die 
Verfügung darüber, für die Schuldenhaftung und die Auseinander= 
setzung gelten in der Hauptsache die Vorschriften der allgem. GG. Auf 
das eingebr. Gut finden die gleichen Vorschriften Anwendung wie bei 
der Errungenschaftsgem. Abschluß des Ehevertrags § 1437 A. 1. 
dsatz 8. 1549. 
uf die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der 
cgenschaft (Fahrnißgemeinschaft) finden die für die all-
	        
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