Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

972 Viertes Buch. Familienrecht. 
*45 1. vgl. § 15262 im Gegensatze zu 8 1440. Vorbehaltsgut der Frau 
ist im Umfang des § 1440 zugelassen. 
2. kann auch nicht im Ehevertrage bedungen werden, § 134. Vgl. 
aber § 1526 A. 3. 
Schuldenhaftung §. 1556. 
Erwirbt ein Ehegatte während der Fahrnißgemeinschaft 
durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder mit Rücksicht auf ein 
künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung! 
Gegenstände 2, die theils Gesammtgut, theils eingebrachtes Gut 
werden, so fallen die in Folge des Erwerbes entstehenden Ver- 
bindlichkeiten" im Verhältnisse der Ehegatten zu einander dem 
Gesammtgut und dem Ehegatten, der den Erwerb macht', ver- 
hältnißmäßig zur Last. 
11 8, II a 1451, 11b 1541, I11 1539. M. 1V, 551. Prot. IN, . 
211. 
1. 88 1369, 1521, 15511. 2. Sachen und Rechte. 
3. z. B. Erbschaft aus bewegl. und unbewegl. Vermögen bestehend, 
ohne daß an die Zuwendung die Bedingung des § 1553 geknüpft m. 
Das bewegliche Vermögen wird Gesamtgut, das unbewegliche nicht. 
4. ohne Rücksicht darauf, ob die Verbindlichkeiten sich auf un- 
bewegl. Vermögen (8 15512,) beziehen oder nicht. Die Verbindlichleiten 
werden Gesamtgutsverbindlichkeiten. 
5. d. h. die Verbindlichkeiten treffen teils das Gesamtgut, teils den 
Gatten, in dessen eingebr. Gut sie fallen. 
6. Abweichung von § 1535 Nr. 1. Nicht: im Verhältnisse der 
Gatten zueinander trägt das Gesamtgut die Mobillar-, der Gatte, dem 
die Erbschaft zugefallen ist, die Immobiliarschulden, sondern die Schulden 
werden nach Verhältnis der Massen getragen. Besteht die Erbschaft aus 
10000 M. Mobiliar= und 20 000 M. Immobiliarwerten, so verteilen 
sich die Schulden, wenn sie 9000 M. betragen, in der Art, daß dos 
Gesamtgut 3000 M., der Gatte, dem die Erbschaft zugefallen i, 
6000 M. trägt, ohne Unterscheidung, ob die Schulden sich auf das 
bewegl. oder das unbewegl. Vermögen beziehen. Im Verhälknisse zu 
den Gläubigern bleibt es bei der Regel der 88 1459, 1460, d. h. dos Ge- 
samtgut haftet für alle Verbindlichkeiten aus der Erbschaft, 88 1532, 164 
Fortges. Gütergemeinschaft §. 1557. 
Fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt nur ein, wenn fie 
durch Ehevertrag vereinbart ist.? 
I 1434, IIà 1152, IIb 154, III 1540. M. Ir, 552. Prot. I7, 377, /8. 
1. 88 1483ff. 2. 88 1432 f. Form 8§ 1434. Im Geger- 
ig. G., wo sie kraft Gesetzes, und zur Errungensch.-Gem. 
haupt nicht eintritt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.