I. Abschn. 6. Tit.: Ehel. Güterrecht. III. Güterrechtsregister. 975
In den anderen Fällen ist der Antrag beider Ehegatten
erforderlich; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mit-
wirkung verpflichtet.
Der Antrag eines der Ehegatten genügt:
1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gericht-
licher Entscheidung beruhenden Aenderung der güter-
rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem
Antrage der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnisse der
Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird 5;,
2. zur Wiederholung" einer Eintragung in dem Rezgister
eines anderen Bezirkes, wenn mit dem Antrag eine nach
der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes ertheilte, öffent-
lich beglaubigte? Abschrift der früheren Eintragung vor-
gelegt wird.
1 14371 Satz 1, 8, : Satz 2, 1438, IIà 1456, IIP 1546, III 1544. M. 17,
557. Prot. IV, 381 bis 388, 387 bis 390, V, 140, 141, VI, 290.
1. Beschränkung der Schlüsselgewalt.
2. Einspruch des Mannes ecgen selbständigen Betrieb eines Er-
were ästs durch die Frau und Widerruf der gegebenen Einwilligung.
. Klage, 8PO. § 894. Stellen beide Gatten den Antrag, su ist
die Vorlegung des Ehevertrags nicht erforderlich.
4. Ehevertrag s. 88 1368, 1432, 1435, 1436, 1437, 1440, 1508,
1519*, 1523, 1526, 1549, 1553; gerichtliche Entscheidung s. 88 1357,
1418 bis 1420, 1425, 14702, 1542 bis 1545, 1547, 1548, 1549; es
braucht kein Urteil zu sein, z. B. Entscheidung des Konkursgerichts
§*1419, des Vormundschaftsgerichts § 13572. Nicht Entscheidungen, die
der Rechtskraft nicht fähig sind, wie durch Beschluß erlassene einstweilige
Verfügung E. FG. 3 2:, KWG. 37 A-206; anders, wenn sie durch Urteil an-
geordnet ist. Vgl. auch Gr. 46 551.
5. in lrschrift od. in öffentl. beglaubigter Abschrift. Ein Auszug
wird genügen, wenn die betreffenden Beurkundungen darin enthalten
sind. Das Gericht kann aber stets die Vorlegung der ganzen Urkunde
verlangen. Der Notar, der nach FG. § 161 anrahsberecheigl ist, braucht
den Ehevertrag nicht vorzulegen, er gilt als von beiden Gatten be-
austragt. Anders E. FG. 1 1½8. Wenn das Gericht den Nachweis ver-
langt, daß der Notar den Ehevertrag beurkundet hat, so genügt jeden-
falls in den Bundesstaaten, in denen der Notar Behörde ist, seine
darüber abgegebene amtl. Erklärung. Vgl. B. JMek. 31. 1. 00 Nr. 2.
6. § 1559. 7. s. 8 1342 A. 3.
Veröffentlichung §. 1562.
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.!