Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

976 Viertes Buch. Familienrecht. 
Wird eine Aenderung des Güterstandes eingetragen?, so hat 
sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstandess 
und, wenn dieser abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf 
eine allgemeine! Bezeichnung der Abweichung zu beschränken. 
11489, IIa 1457, II 1547, III 1545. M. 1IV, 558. Prot. 17, 31 
bis 383, 390. 
1. § 661. Die Eintragung wird nicht erst wie H##. 8 15 durch 
die Veröffentlichung gegen Dritte wirksam. Benachrichtigung der beiden 
Ehegatten s. FG. 8§ 161. 
2. Vertragsmäßige oder auf Grund urteils (88 1435, 1561 A. 1. 
3. Gesetzl. Güterstand — Gütertrennung — Allgem. GG. — 
Errung. Gem. — Fahrnisgem. 
A. Nur die Hauptpunkte kurz hervorhebend, nicht in Einzelheiten 
gehend; also z. B. nicht die Gegenstände, die Vorbehaltsgut sind, auch 
nicht der Betrag, sondern nur die Tatsache, daß Vorbehaltsgut besthht. 
Einsicht in das Register §. 1563. 
Die Einsicht des Registers ist Jedem# gestattet. Von den 
Eintragungen kann eine Abschrift? gefordert werden; die Abschrift 
ist auf Verlangen zu beglaubigen.“ 
1 14357, II 1458, IID 1548, III 1546. M. IV, 555. Prot. IvV. MI 
bis 383, VI, 118, 182. 
1. s. § 79. Kein berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen. 
Anders für die Einsicht der Registerakten selbst s. FG#G. § 34. Vgl. auch 
FGG. 8 78; GBO. 8 11; HGB. § 92. 
2. auch ein Zeugnis über die Eintragung des Güterrechtsverhält= 
nisses s. GBO. 8§ 34; negative Bescheinigung s. FGG. 8 162. 
3. Vgl. § 129; JFG. 8 34. 
Siebenter Titel. 
Scheidung der Ehr.“ 
Die Scheidung erfolgt — abgesehen von § 1569 — un bei der- 
schulden eines Gatten; die §§ 1566 bis 1567 enthalten die absoluten, 
§1568 die relativen Scheidungsgründe; letztere sind nicht einzeln auf- 
gezählt. Die Scheidung erfolgt durch Urteil. Klageberechtigt nur der 
Gatte, nicht die Erben. Stirbt ein Gatte, so ist das Verfahren zu 
Ende Z3P. § 628. Das Urteil löst die Ehe dem Bande nac. 
Wirkungen der Scheidung s. 8§ 1577 ff.; weitere Wirkungen: Aushebung 
der ehel. Lebensgemeinschaft und des ehel. Güterstandes, Auseinander= 
setzung der vermögensrechtlichen Verhältnisse, Verlust des Erbrechts der 
Gatten, Möglichkeit eine weitere Ehe einzugehen. Vgl. noch 8§ 10, 
Nr. 2, 16857, 1933, 2077, 22682, 2279. Neben der Scheidung ist die 
#ufhebung der ehel. Gemeinschaft zugelassen, s. 8 1575: Wirkungen 
1586. Trennung von Tisch und Bett kann von deutschen Gerichten
	        
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