I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 977
nicht mehr ausgesprochen werden, auch nicht gegenüber Nichtdeutschen,
wenn nach deutschem Rechte die Scheidung gerechtfertigt, nach dem fremden
Rechte aber nur Trennung von Tisch und Bett zulässig wäre, E. R. 55 3/6.
Übergangsvorschriften a. 201, 206. Vgl. auch E. Bay. 1 20. Verhältnis
zum Ausland a. 17 u. ZPO. § 606". Haager Abkommen v. 12. 6. 02
RG. 04 S. 231.
I. Grundsatz §. 1564.
Die Ehe kann aus den in den 88. 1565 bis 1569 be-
stimmten Gründen: geschieden werden. Die Scheidung erfolgt
durch Urtheil.? Die Auflösung der Ehe tritt mit der Rechts-
kraft des Urtheils ein.“
1 1440.-, 1452, IIn 1459, 1470, IIb 1549, 111 1547. M. IV, 562, 581,
610. Prot. IV, 391 bis 399, 437. D. 213.
1. und nur aus diesen. Der Kläger kann nicht Scheidung wegen
eines bestimmten Grundes verlangen, wenn sie das Gericht wegen eines
anderen Grundes ausspricht, S. JW. 044110. Ein Vertrag, durch den
sich ein Gatte verpflichtet wiederholt auf Scheidung zu klagen, bis die
Scheidung erreicht wird, ist nichtig, K. Bay. 9133; ebenso eine Ver-
einbarung, durch die die Berufung ausgeschlossen wird für den Fall, daß
in erster Instanz Scheidung erfolgt K. R. 70 5°.
2. nicht durch den Ausspruch des Standesbeamten. Das landes-
herrl. Scheidungsrecht ist beseitigt. — Verfahren auf Scheidungsklage
hin 3PO. 8§606 ff. In der Geschäftsfähigkeit Beschränkte oder Geschäfts-
unfähige als Parteien im Scheidungsprozeß s. Z3PO. 8§ 612. Bei Klage
und Widerklage auf Scheidung ist die Erlassung eines Teilurteils un-
zulässig, weil über den Bestand der Ehe nur einheitlich entschieden werden
kann. 3PO. 8§ 614 ff. u. E. R. 568 307 313. Einstweilige Verfügungen
. 37LO. 8§ 627; auf sie ist 8PO. § 945 nicht anwendbar &. R. 62 25;
für die Frage der Anwendung des § 627 ist das eigene Verschulden des
Antragstellers unerheblich, 4. JW. Oß%01. Verjährung § 1571. Zu-
läsigkeit einer Klage auf Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
während des Scheidungsprozesses #. R. 47 /8. Verhältnis zu anderen
Rlagen in Ehesachen . R. 53331. Schadensersatzanspruch gegen ein er-
schlichenes rechtskräftiges Scheidungsurteil #. R. 75½. Rechtsmittel
auch zugunsten des obsiegenden Klägers zugelassen, um ihm die Mög-
licheit zu geben auch nach Erlaß des Urteils die Klage zurückzunehmen
oder auf den Scheidungsanspruch zu verzichten . JW. 11 656. Mit-
keilung an das VG. s. ZPO. J 630; an den Standesbeamten s. BRvorschr.
v. B. 3.99 § 25; Vermerk im Heiratsregister PSt G. § 551, a. 4 II.
wae der Erhebung der Klage s. 88 1933, 2077, 2268, 2279; vgl. auch
§952#35.
3. Von selbst, und auch dann, wenn die Auflösung der Ehe in
disem Zeitpunkte nicht mehr dem Wunsche des Gatten entsprechen sollte,
der sie erwirkt hat. . JW. 11 656. Ebenso treten die sonst mit der
Scheidung verbundenen Wirkungen von selbst ein, insbesondere die Auf-
hebung des Güterstandes. Nicht Rückwirkung des Urteils auf den Tag
Bürgerliches Gesetztuch. Handausgabe. 9. Aufl. 62