Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 977 
nicht mehr ausgesprochen werden, auch nicht gegenüber Nichtdeutschen, 
wenn nach deutschem Rechte die Scheidung gerechtfertigt, nach dem fremden 
Rechte aber nur Trennung von Tisch und Bett zulässig wäre, E. R. 55 3/6. 
Übergangsvorschriften a. 201, 206. Vgl. auch E. Bay. 1 20. Verhältnis 
zum Ausland a. 17 u. ZPO. § 606". Haager Abkommen v. 12. 6. 02 
RG. 04 S. 231. 
I. Grundsatz §. 1564. 
Die Ehe kann aus den in den 88. 1565 bis 1569 be- 
stimmten Gründen: geschieden werden. Die Scheidung erfolgt 
durch Urtheil.? Die Auflösung der Ehe tritt mit der Rechts- 
kraft des Urtheils ein.“ 
1 1440.-, 1452, IIn 1459, 1470, IIb 1549, 111 1547. M. IV, 562, 581, 
610. Prot. IV, 391 bis 399, 437. D. 213. 
1. und nur aus diesen. Der Kläger kann nicht Scheidung wegen 
eines bestimmten Grundes verlangen, wenn sie das Gericht wegen eines 
anderen Grundes ausspricht, S. JW. 044110. Ein Vertrag, durch den 
sich ein Gatte verpflichtet wiederholt auf Scheidung zu klagen, bis die 
Scheidung erreicht wird, ist nichtig, K. Bay. 9133; ebenso eine Ver- 
einbarung, durch die die Berufung ausgeschlossen wird für den Fall, daß 
in erster Instanz Scheidung erfolgt K. R. 70 5°. 
2. nicht durch den Ausspruch des Standesbeamten. Das landes- 
herrl. Scheidungsrecht ist beseitigt. — Verfahren auf Scheidungsklage 
hin 3PO. 8§606 ff. In der Geschäftsfähigkeit Beschränkte oder Geschäfts- 
unfähige als Parteien im Scheidungsprozeß s. Z3PO. 8§ 612. Bei Klage 
und Widerklage auf Scheidung ist die Erlassung eines Teilurteils un- 
zulässig, weil über den Bestand der Ehe nur einheitlich entschieden werden 
kann. 3PO. 8§ 614 ff. u. E. R. 568 307 313. Einstweilige Verfügungen 
. 37LO. 8§ 627; auf sie ist 8PO. § 945 nicht anwendbar &. R. 62 25; 
für die Frage der Anwendung des § 627 ist das eigene Verschulden des 
Antragstellers unerheblich, 4. JW. Oß%01. Verjährung § 1571. Zu- 
läsigkeit einer Klage auf Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs 
während des Scheidungsprozesses #. R. 47 /8. Verhältnis zu anderen 
Rlagen in Ehesachen . R. 53331. Schadensersatzanspruch gegen ein er- 
schlichenes rechtskräftiges Scheidungsurteil #. R. 75½. Rechtsmittel 
auch zugunsten des obsiegenden Klägers zugelassen, um ihm die Mög- 
licheit zu geben auch nach Erlaß des Urteils die Klage zurückzunehmen 
oder auf den Scheidungsanspruch zu verzichten . JW. 11 656. Mit- 
keilung an das VG. s. ZPO. J 630; an den Standesbeamten s. BRvorschr. 
v. B. 3.99 § 25; Vermerk im Heiratsregister PSt G. § 551, a. 4 II. 
wae der Erhebung der Klage s. 88 1933, 2077, 2268, 2279; vgl. auch 
§952#35. 
3. Von selbst, und auch dann, wenn die Auflösung der Ehe in 
disem Zeitpunkte nicht mehr dem Wunsche des Gatten entsprechen sollte, 
der sie erwirkt hat. . JW. 11 656. Ebenso treten die sonst mit der 
Scheidung verbundenen Wirkungen von selbst ein, insbesondere die Auf- 
hebung des Güterstandes. Nicht Rückwirkung des Urteils auf den Tag 
Bürgerliches Gesetztuch. Handausgabe. 9. Aufl. 62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.