Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

978 Viertes Buch. Familienrecht. 
der Klage; auch nicht in güterrechtl. Beziehung, wie nach 88 1422, 
1479. Vgl. auch § 1422 A. 1 a. E. Rechtskraft 83PO. 8§ 705; bei 
Scheidung auf Klage u. Widerklage 2. JW. 01 323; wenn der eine Gone 
nur Schuldausspruch beantragt 2. JW. 04869. Die durch das rechts- 
kräftige Scheidungsurteil hervorgerufene Rechtsänderung bleibt auch be- 
stehen, wenn das Urteil erschlichen worden ist und hiewegen Klage auf 
Schadensersatz erhoben wird, s. A. 2 u. E. R. 75 e. 
II. Scheidungsgründe 
1. Mseche 9 hebruch §. 1565. 
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der 
andere Ehegatte sich des Ehebruchs: oder einer nach den 
§§. 171, 1752 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung schuldig 
macht. 
Das Recht des Ehegatten auf Scheidung ist ausgeschlossen, 
wenn“ er dem Ehebruch oder der strafbaren Handlung zustimmt“ 
oder sich der Theilnahme“ schuldig macht. 
1441, II A 1460, IID 1550, III 1548. M. IV, 582. Prot. IV., 29 bi- 
"4o1. D. 214. 
1. StGB. 8 172. Tatbestandsmerkmale sind die strafrechtlichen. 
Vgl. auch ZE. JW. 02 B.216. Versuch genügt nicht, E. Gl. Um.; aber 
8 1568. 2. JW. 00 7/8, 01 5/6. Feststellung der Person, mit welcher der 
Ehebruch begangen wurde, im Urteil — nicht gerade im Urteilssaße — 
8 1312, 3# . 8 624. S. auch E. R. 55 441. Feststellung des Ontes und 
der Zeit der Beiwohnungen bedarf es nicht, E. JW. 02 8.2#8. Eine 
Klage auf Unterlassung der ehebrecherischen Handlungen gegen den andem 
Gatten oder dessen Mitschuldigen ist E. R. 71 8 für unzulässig erklän. 
Ebenso Anspruch des Mannes auf Schadensersatz gegen den Ehebrecher 
E. R. 72125. 
2. Doppelehe, widernatürliche Unzucht. Die Tat muß während 
der Ehe begangen sein, E. JW. O2 217. Tatbestandsmerkmale sind die sna · 
rechtlichen. Die 88 174, 176 StGB. geben nur Scheidungsgründe nach 
§1568. 3. StGB. 88 51 bis 54; bezieht sich auch auf Ehebruch 
4. nicht Kompensation zugelassen, wenn der andere Gatte eben- 
falls die Ehe bricht oder durch sein Verhalten, z. B. bösliches Verlassen, 
Anlaß zu der Handlung gegeben hat. 
5. Die Zustimmung ist kein Rechtsgeschäft und wird nicht für ein 
Rechtsgeschäft erteilt; daher nicht 88 182 ff., cm JW. 104. Sie kann 
vor- oder nachher, allgemein oder für einen bestimmten Fall erteist 
werden, E. JW. 04%. Bloße Kenntnis ist noch nicht Zustimmmng, 
K. JW. 033.18. Die Zustimmung braucht nicht dem anderen Gauen 
gegenüber erklärt zu werden, aber sie kann jederzeit durch Kundgebung 
ihn widerrufen werden, c. JW. 08 336, 10424. In der Erhebung der 
zeidungsklage liegt ein Widerruf gültig für die Fälle des Ehebruchs, 
nach der Klageerhebung liegen E. JIW. 10. 
6. im Sinne des SteB. 838 47 bis 49.
	        
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