I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 979
b) Lebensnachstellung §. 1566.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere
Ehegatte ihm nach dem Leben trachtet.?
1 1412, IIa 1461., IID 1541, I11 1549. M. I, 587. Prot. Ir, 401.
D. 214.
1. nicht seinen Angehörigen. Letzterenfalles 3 1568.
2. 9 2333 Nr. 1. Sede mit der Absicht, den Gatten zu töten, ver-
bundene, gegen sein Leben gerichtete Handlung. Es braucht nicht Versuch
im Sinne des Strafrechts zu sein. Die Absicht allein genügt nicht; sie
muß sich in Handlungen betätigt haben. Schwere Mißhandlungen, selbst
das Leben gefährdende, genügen nicht; sie können unter §8 1568 fallen.
e) Bösliches Verlassen §. 1567.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere
Ehegatte ihn böslich verlassen hat.“
Bösliche Verlassung liegt nur? vor:
1. wenn ein Ehegatte, nachdem Fer zur Herstellung der häus-
lichen Gemeinschaft rechtskräftig verurtheilt“ worden
ist, ein Jahr lang gegen den Willen? des anderen Ehe-
gatten in böslicher Absicht" dem Urtheile nicht Folge ge-
leistet hat;
2. wenn ein Ehegatte sich ein Jahr lang gegen den Willen
des anderen Ehegatten in böslicher Absicht von der häus-
lichen Gemeinschaft fern gehalten hats undo die Voraus-
setzungen für die öffentliche Zustellung 10 seit Jahresfristt#n
gegen ihn bestanden haben. .
Die Scheidung ist im Falle des Abs. 2 Nr. 2 unzulässig,
wenn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung am Schlusse
der mündlichen Verhandlung, auf die das Urtheil ergeht, nicht
mehr bestehen.12
1448, I1 1462, II0 1552, 111 1550. M. Iv, 53. Prot. IV, 401 bis
404. D. 214.
1. d. i. das eigenmächtige, in böslicher Absicht (A. 6) erfolgte Auf-
geben der häusl. Gemeinschaft. Bösliches Verlassen kann beim Hinzu-
treten der sonstigen Voraussetzungen einen Scheidungsgrund nach § 1568
geben E. JW. 10
2. Nur bei einer Verlassung, die den Erfordernissen der Nr. 1 oder
der Nr. 2 entspricht; nicht bei sonstiger Verlassung, auch nicht bei sonstiger
Verlezung der aus der ehel. Gemeinschaft erwachsenen Pflichten, wie
.V. die Verweigerung des ehel. Geschlechtsverkehrs E. JW. 023. zns
Solche Verletzungen können unter 8§ 1568 fallen.
3. § 1353. Zwangsmaßregeln zum Vollzuge des Urteils aus-
geschlossen. 3P. 8# 8882.
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