982 Viertes Buch. Familienrecht.
s. aber E. Sachs. 103838. Mißhandlung des Stiefkindes K. JW. Obi
Auch einfache Beleidigung kann genügen, X JW. O0 % 01 2K, 023..
Unüberwindliche Abneigung ist kein Scheidungsgrund mehr, E. Gr. 45 1v.
5. Eine einmalige Verfehlung kann genügen. Vgl. aber E. ZW.
10655. Begehung eines Verbrechens wird meist hierher gehören, ebenso
Begehung eines ehrenrührigen Vergehens wie Diebstahl, Betrug. Ver-
urteilung nicht vorausgesetzt. Nicht auf strafbare Handlungen 2 rirk.
so z. B. auch liederlicher Lebenswandel, unsittliches Gewerbe, beharrliche —
wenn auch nicht unverbesserliche — Trunksucht, E. JW. 06 ½60, vgl. auch
41 36°, die nachträgliche grundlose Verweigerung der kirchlichen Trauung,
wenn der andere Gatte auf sie rechnen durfte, vgl. E. R. 57 255. Auch Pro-
zeßbehauptungen, wenn sie nicht in Wahrung berechtigter Interessen,
sondern zu dem Zwecke aufgestellt werden, die Gegenpartei zu kränken, und
wenn sie wider besseres Wissen oder doch in hohem Grade leichtsinnig
emacht werden, S. JW. 02 26, 033.4, 09461; vgl. auch 10 1005. Wegen
Verfehlung durch Erhebung einer Widerklage E. JW. 028.2, wegen
Erstattung einer Strafanzeige S. JW. 11145-168, Gr. 55 1025, wegen ge-
sellschaftlich anstößigen, an sich nicht unmoralischen Verhaltens s. E.
IW. 03 B.36. Besteht gegen einen Gatten ein Scheidungsgrund, z. B. Ehe-
bruch, klagt der andere Gatte aber nicht auf Scheidung, so kann er sich
gegen § 1568 verfehlen, wenn er fortgesetzt dem anderen Gatten die Ver-
jehlung vorwirft, Z. JW. O6 96. Das Verhalten braucht sich übrigens nicht
gegen den anderen Gatten zu richten. Vgl. auch 9 1611 A. 1, g 1666 A. 6.
6. Obiektive Voraussetzung, s. A. 1. Das eheliche Verhältnis ist
zerrüttet, wenn das eheliche Empfinden in beiden Gatten erloschen ist
E. JW. 05 999. Die Zerrüttung muß wirklich eingetreten sein, es genügt
nicht, daß das ehewidrige Verhalten eines Gatten nur eine Zerrüttung
ur Folge haben kann. Die Zerrüttung muß aus dem ehewidrigen
Verhulten entstanden sein, doch kann eine schon bestehende Zerrüttung
dem sich verfehlenden Gatten zugerechnet werden, wenn sie durch dessen
Handlungsweise aufrecht erhalten und vertieft wurde, 4. JW. 00#,
01“8, 02 B.242, 05 7228. Die Absicht braucht nicht auf Herbeiführung der
Zerrüttung gerichtet zu sein, es genügt das Bewußtsein, daß dieser Er-
folg eintreten kann Z. JW. 01 296, Gr. 46 154; nach E. JW. 03F.7ist
nicht einmal dieses Bewußtsein erforderlich. Zerrüttung kann nicht schon
auf Grund der Erhebung der Klage angenommen werden K. JW. 07½
ebensowenig kann das Nichtorhandensein der Zerrüttung daraus ge-
folgert werden, daß Kläger zuerst Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens erhoben hat und dann nach ZP. 8 615 zur Scheidungskloge
übergeht 2&. JW. 11300. Die Verfehlung muß von dem anderen Gatten
als zerrüttend empfunden werden, sie muß ihm also zur Kenntnis ge-
kommen sein. Vgl. Z. Gr. 50 616 , Sachs. 10 50o, JW. O4%, 1125.
7. Subjektive Voraussetzung, s. A. 1. Verschulden § 276. hne
Verschulden keine Anwendung des 8 1568; aber das Verschulden muß
Willen und Bewußtsein des Handelnden gesucht werden, nicht in den
igen ungewollten Wirkungen seiner Handlungen k. JW. 11 . Ver-
den nicht bei einem Geisteskranken, wohl aber bei einem wegen
resschwäche beschränkt geschäftsfähigen Gatten möglich E. JW. 06 ½.