I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 983
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Verschulden und Zerrüttung er-
forderlich. . JW. 00 /5, 10 85, wenn auch die Zerrüttung nicht aus-
schließlich von dem ehewidrig handelnden Gatten verursacht zu sein
braucht. S. A. 6 u. S JW. 00“, 01 598638, 02B.245-260. Eine von
dem anderen Gatten ausgehende Reizung schließt den ursächlichen Zu-
sammenhang nicht unter allen Umständen aus & JW. 02 71. Ander-
seits kommen die Aufgeregtheit des Täters und die demzufolge fehlende
bösliche Absicht bei der Frage des Verschuldens in Betracht E. JW.-OO 7,
0158-197 59% (02 B. 20 24, 03 B.#87. Aber Verfehlungen des einen Gatten
berechtigen den andern nicht zu einem ehewidrigen Verhalten, s. A. 8.
8. Zu bemessen nach dem objektiven, aus dem Wesen der Ehe als
einer sittlichen Lebensgemeinschaft entnommenen Standpunkt 24. JW. 1194.
Verschärfter Grad der Zerrüttung; wird anzunehmen sein, wenn das
eheliche Empfinden des andern Gatten so sehr beeinträchtigt ist, daß ihm
das Fortleben mit dem schuldigen Gatten unerträglich geworden ist.
Man vgl. auch JW. O5 198. Frage des einzelnen Falles, E. JW.
00%5#, 023.2 8, Bay. 4 ; aber keine reine Tatfrage #&. JW. 10#z#,
s. aber E. IW. 11 966. Im einzelnen müssen die näheren Umstände,
wie z. B. gesellschaftliche Stellung, sittliches Empfinden, in Betracht ge-
zogen werden, wobei es auf das Empfinden beider Gatten ankommt
K IW. O5% s, 07 25°5, 091668. Die Verfehlung des einen Gatten hebt für
den anderen die Verpflichtung nicht auf, den Versuch zur Fortsetzung
der Ehe zu machen S. JW. 10 , sie gibt ihm namentlich kein Recht,
auch seinerseits Verfehlungen zu begehen. Tut er dies dennoch, so ver-
liert er zwar sein Klagerecht nicht, aber sein Verhalten kommt für die
Frage in Betracht, ob ihm trotz der Verfehlungen des anderen Gatten
die Fortsetzung der Ehe nicht doch noch zugemutet werden kann E.
I. O % 2 O1 74 334, 02 B.34, 04 36, und ob nicht angesichts seiner
Verfehlungen die Verfehlungen des anderen Gatten milder zu beurteilen
sind, K. JW. 10 10- 334, 116°. So hat das R. Z2. JW. 11°“ erkannt,
daß nach Lage des Falles dem Kläger mit Rücksicht auf seine schweren
Lerfehlun en zugemutet werden müsse, die dadurch hervorgerufenen
Angriffe femner Frau mit Nachsicht zu beurteilen und die Ehe fortzu-
seten. — Wegen einzelner verziehener Verfehlungen s. Z. JW. O00 08.
9. Vorsätzl. Körperverletzungen, die als besonders rohe, das all-
gemeine Rechtsgefühl schwer verletzende Ausschreitungen erscheinen oder
die mit einer ehrenrührigen Herabwürdigung verbunden sind, E. JW.
#, 087, Gr. 52 1079, brauchen nicht schwere im Sinne des StGB. 8224,
auch nicht lebens- oder gesundheitsgefährliche zu sein, ogl. auch Z. JW.
10%. Da grobe Mißhandlungen stets als schwere Pflichtverletzungen
gelten, so ist dabei der Berücksichtigung subjektiver Momente, wie Cha-
kakteranlage, Reizzustand usw. geringer Spielraum gelassen, k. JW. 08½.
Es kommt daher auch nicht darauf an, welchem Stande die Gatten an-
gehören, und es wird zwischen einer einmaligen und einer wieder-
holten groben Mißhandlung nicht unterschieden 3. JW. 11 717.15. Miß-
hondlungen, die nicht als grobe anzusehen sind, können auch als schwere
Rlichwerletzung erscheinen, —. JW. 00 7 1, 01 203—56, insbes. bei gebil-
deten. Ständen E. JW. 07 17 und bei öfterer Wiederholung, s. A. 3.