984 Viertes Buch. Familienrecht.
3. Geisteskrankheit 8. 1569.
Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der
andere Ehegatte in Geisteskrankheit! verfallen ist, die Krankheit
während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen
solchen Grad erreicht hat 2, daß die geistige Gemeinschafts zwischen
den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wieder-
herstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.“
IIn 1464, IIU 1554, III 1552. M. IV, 570. Prot. IV, 405 bis 40°,
410, 423 bis 429. D. 215.
1. § 61 Nr. 1, § 104 Nr. 3. Geistesschwäche genügt nicht, 5.
JW. 02!B-244. Die medizinischen Kunstausdrücke der Sachverständigen
sind nicht entscheidend; insbes. ist der Richter nicht gehindert, einen
Zustand, den das Gutachten als Schwachsinn (dementia) bezeichnet,
nicht als Geisteskrankheit, sondern nur als Geistesschwäche aufzufassen,
2. JW. 05 555. Entmündigung nicht Voraussetzung. Die Krankheit
braucht nicht erst während der Ehe ausgetreten zu sein. Verschulden
bleibt außer Betracht. Unterhaltsanspruch s. § 1583. Auseinandersetzung
der GG. 8§ 14785, 1549, 1546 A. 3. S. auch § 1933 N. 1.
2. Zur Zeit des Urteils. Der Zustand braucht nicht die drei
Jahre hindurch ununterbrochen gedauert zu haben; es genügt, daß die
Geisteskrankheit während der Ehe drei Jahre, wenn auch mit lichten
Zwischenräumen, gedauert und zur Zeit der Klage den vom Gesetze ver-
langten Grad erreicht hat. S. auch #. JW. 01 #.
3. nicht bloß die ehel. Gemeinschaft, also nicht bloß das ehel. Zu-
sammenleben, sondern eine Gemeinschaft, bei der die Gatten zu gemein-
schaftlichem Denken und Fühlen befähigt sind, S. JW. 02.. S. auch
01 2%, 03M.2p. Geistiger Tod oder vollständige Verblödung braucht nicht
eingetreten zu sein E. JW. 05 385, 11 7/0.
4. Ob dies der Fall, kann erst nach Umlauf der drei Jahre feu-
gestellt werden. Frühere Feststellung genügt nicht. Allein der Richter
kann auf Grund eines vor Ablauf der drei Jahre abgegebenen Gut-
achtens die Aussichtslosigkeit nach Ablauf der drei Jahre als gegeben
annehmen. Anhörung eines oder mehrerer Sachverständigen über den
Geisteszustand geboten, s. ZPO. 8 623.
III. Erlöschen d. Klagerechts
a) durch Berzeihung §. 1570.
Das Recht auf Scheidung erlischt in den Fällen der 8§. 1565
bis 15682 durch Verzeihung.
18 Eab K. 118 1½, EV 1555, 1I1 1568. M. 1K. ü„2 Eunk -R
1. alle vorausgegangenen Vorkommnisse, auf die sich die Ver-
zeihung bezieht, verlieren ihre Bedentung als Scheidungsgründe und
können nur noch nach § 1573 geltend gemacht werden, k. JW. 02 .#
Auch wenn die Scheidungsklage schon erhoben ist.
2. Nicht des § 1569, weil kein Verschulden.