I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 987
Laufe des Rechtsstreits" geltend gemacht werden, sofern die
Fiist zur Zeit der Erhebung der Klage noch nicht verstrichen war.“
I1 14178, IIà 1467, IIb 1557, 1II 1555. M. IV, 606. Prot. IV, 432
bis 46.
1. Im Sinne der §§ 1565 bis 1568.
2. Auch in der Berufungsinstanz, &. JW. 00 5233 6.
3. D. h. in einem auf einen bestimmten Scheidungsgrund ge-
stützten Rechtsstreite kann jeder andere Scheidungsgrund geltend gemacht
werden, der zur Zeit der Erhebung der Klage (3PO. 8§ 253) oder der
Widerklage (38PO. § 281, E. R. 57 152) noch nicht verjährt war, E. JW.
0370. Zu vgl. BVO. § 614. Die Erhebung der Scheidungsklage hemmt
also insoweit für die anderen Scheidungsgründe den Ablauf der Frist
des § 1571; aber nur für den Kläger; für die Geltendmachung von
Scheidungsgründen durch den Beklagten ist die Erhebung der Wider-
llage entscheidend S. JW. 09 6869. Vgl. auch § 1571 A. 9; die Frist zwi-
schen Klageerhebung und erster mündlicher Verhandlung wird auch hier
nicht gerechnet Z. R. 57 16..
§. 1573.
Thatsachen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr ge-
gründet werden kann:, dürfen zur Unterstützung einer auf
andere Thatsachen s gegründeten Scheidungsklage geltend ge-
macht werden.
1 1448, IIa 1468, IID 1558, 111 1556. M. 17, 606. Prot. IV, 436.
I. weil verjährt oder verziehen, 77. JW. 01 5°; s. auch 02 B.24, R.
(97. Gilt auch für das nach ZP. 8§ 616 erloschene Scheidungsrecht,
KK. 53, JW. 02 B-200.6, 03 3./. — Bezieht sich nicht auf § 1509.
S. 9 1571. 2. nicht als selbständiger Klagegrund.
3. auch wenn diese neueren Tatsachen für sich allein einen Schei-
dungsgrund nicht abgeben, Z. JW. 07 107; immerhin müssen sie aber
eine nicht unerhebliche ehel. Verfehlung enthalten 2. JW. 10 1005. Ver-
hältnis der älteren zu den neueren Tatsachen überhaupt s. c. JW. 0842.
I. Schaldanssyruch §. 1574.
Wird die Ehe aus einem der in den SS. 1565 bis 1568
besimmten Gründe geschieden, so ist in dem Urtheil! aus-
zusprechen:, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung trägt.
Hat der Beklagte Widerklage erhoben und wird auch diese
für begründet erkannt, so sind beide Ehegatten für schuldig zu
erklären.
Ohne Erhebung einer Widerklage" ist auf Antrag des
Beklagten auch der Kläger für schuldig zu erklären, wenn That-
scchen vorliegen, wegen deren der Beklagte auf Scheidung klagen
ümte oders, falls sein Recht auf Scheidung durch Verzeihung