Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 989 
Das R. (JW. 09 192) legt das Wort „Eintritt“ ausdehnend aus und 
begreift darunter nicht nur den Augenblick des Entstehens, sondern das 
Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Klagegrunds; es läßt daher 
den Antrag des Beklagten auf Schuldigerklärung auch dann zu, wenn 
der Beklagte den Scheidungsgrund erst nach dem Eintritt des Schei- 
dungsgrunds des Klägers erlangt, der Scheidungsgrund des Klägers 
aber zu dieser Zeit noch besteht. Beispiel: Der Scheidungsgrund für 
die Klägerin entstand am 2. 7. 09 — damals war der Beklagte noch 
nicht klageberechtigt; die Verfehlung der Klägerin fällt in den No- 
vember 1909; verziehen wurde im Dezember 1909. Das R. hat den 
Antrag des Beklagten auf Schuldigerklärung der Klägerin zugelassen. 
V. Aufheb 
d. ehel. . En 8. 1575. 
Der Ehegatte, der auf Scheidung zu klagen berechtigt istt, 
kann statt auf Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Ge- 
meinschaft? klagen. Beantragt der andere Ehegatte, daß die 
Ehe, falls die Klage begründet ist, geschieden wird, so ist auf 
Scheidung zu erkennen. 
Für die Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft" 
gelten die Vorschriften der §§. 1573, 1574.5 
Vom N. zugesetzt als 8 1557a, s. KB. S. 84, à8. — Übergangsvorschr. 
u. 202. 
1. auch aus § 1569. 
2. Begriff und Wirkung s. § 1536. Nicht gleichbedeutend mit 
Trennung von Tisch und Bett, weil jederzeit Scheidung verlangt werden 
kann. Aufschiebend bedingte Scheidung; der Eintritt der Bedingung 
hängt von dem Willen eines der Gatten ab. Vgl. § 1576 u. Z. R. 
48 ¼. Es kann von vornherein auf Aufhebung geklagt werden; der 
Antrag kann aber auch im Scheidungsverfahren gestellt werden, nach 
E. JW. 1166°5 noch in der Revisionsinstanz. Der Kläger, der in der 
unteren Instanz in der Scheidungsklage obgesiegt hat, ist berechtigt Be- 
rufung und Revision einzulegen, um den Antrag auf Scheidung in den 
Antrag auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft umzuwandeln. Gleiches 
Urteil. — Ehesache, 3PO. 88 606 ff., 639. 
3. Die Aufrechterhaltung der Ehe kann also nicht gegen den 
Millen des verklagten Gatten erzwungen werden. Der Antrag braucht 
nicht in der Form der Widerklage gestellt zu werden. Anderseits 
41 die gewöhnliche Widerklage auf Scheidung den Antrag nicht, 4. 
08 70. 
4. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für die Scheidungs- 
klage; insbes. kann nicht, wenn etwa nicht genug für die Scheidung be- 
wiesen ist, auf Aufhebung erkannt werden. Auch 8§ 1570 bis 1572 
sind anwendbar. Vgl. ferner 3P. 8 616. 
5. insbes. auch hier Schuldausspruch, abgesehen von § 1569. Ver- 
merk im Heiratsregister PStG. 8 55 i. F. a. 46 .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.