I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 989
Das R. (JW. 09 192) legt das Wort „Eintritt“ ausdehnend aus und
begreift darunter nicht nur den Augenblick des Entstehens, sondern das
Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Klagegrunds; es läßt daher
den Antrag des Beklagten auf Schuldigerklärung auch dann zu, wenn
der Beklagte den Scheidungsgrund erst nach dem Eintritt des Schei-
dungsgrunds des Klägers erlangt, der Scheidungsgrund des Klägers
aber zu dieser Zeit noch besteht. Beispiel: Der Scheidungsgrund für
die Klägerin entstand am 2. 7. 09 — damals war der Beklagte noch
nicht klageberechtigt; die Verfehlung der Klägerin fällt in den No-
vember 1909; verziehen wurde im Dezember 1909. Das R. hat den
Antrag des Beklagten auf Schuldigerklärung der Klägerin zugelassen.
V. Aufheb
d. ehel. . En 8. 1575.
Der Ehegatte, der auf Scheidung zu klagen berechtigt istt,
kann statt auf Scheidung auf Aufhebung der ehelichen Ge-
meinschaft? klagen. Beantragt der andere Ehegatte, daß die
Ehe, falls die Klage begründet ist, geschieden wird, so ist auf
Scheidung zu erkennen.
Für die Klage auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft"
gelten die Vorschriften der §§. 1573, 1574.5
Vom N. zugesetzt als 8 1557a, s. KB. S. 84, à8. — Übergangsvorschr.
u. 202.
1. auch aus § 1569.
2. Begriff und Wirkung s. § 1536. Nicht gleichbedeutend mit
Trennung von Tisch und Bett, weil jederzeit Scheidung verlangt werden
kann. Aufschiebend bedingte Scheidung; der Eintritt der Bedingung
hängt von dem Willen eines der Gatten ab. Vgl. § 1576 u. Z. R.
48 ¼. Es kann von vornherein auf Aufhebung geklagt werden; der
Antrag kann aber auch im Scheidungsverfahren gestellt werden, nach
E. JW. 1166°5 noch in der Revisionsinstanz. Der Kläger, der in der
unteren Instanz in der Scheidungsklage obgesiegt hat, ist berechtigt Be-
rufung und Revision einzulegen, um den Antrag auf Scheidung in den
Antrag auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft umzuwandeln. Gleiches
Urteil. — Ehesache, 3PO. 88 606 ff., 639.
3. Die Aufrechterhaltung der Ehe kann also nicht gegen den
Millen des verklagten Gatten erzwungen werden. Der Antrag braucht
nicht in der Form der Widerklage gestellt zu werden. Anderseits
41 die gewöhnliche Widerklage auf Scheidung den Antrag nicht, 4.
08 70.
4. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für die Scheidungs-
klage; insbes. kann nicht, wenn etwa nicht genug für die Scheidung be-
wiesen ist, auf Aufhebung erkannt werden. Auch 8§ 1570 bis 1572
sind anwendbar. Vgl. ferner 3P. 8 616.
5. insbes. auch hier Schuldausspruch, abgesehen von § 1569. Ver-
merk im Heiratsregister PStG. 8 55 i. F. a. 46 .