J. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 991
1. Recht, nicht Pflicht. Namensrecht 8 12. Ob den Adel, be—
stimmt sich nach Landesrecht. S. auch 8 1355 A. 2.
2. D. i. ihren Mädchennamen; s. Abs. 3. Bezieht sich nur auf
Ehen, die nach dem 1. 1. 00 geschieden sind.
3. den Namen des ersten Ehemanns.
4. In diesem Falle darf sie den Namen des früheren Ehemanns
nicht annehmen. Wohl aber, wenn beide Gatten schuldig erklärt sind;
der frühere Ehemann od. dessen Angehörige haben kein Untersagungerecht.
5. nicht „vor“, also auch schriftlich; vgl. § 1342 A. 2. Anfechtung
der Erklärung s. § 143“ u. A. 7.
6. nach Landesrecht. Pr. (Standesbeamter, wenn dieser die Ehe
geschlossen bat, anderenfalls Amtsgericht) a. 68 8 1; B. (Distrikts-
polizeibehörde), ZV. v. 24. 12. 99 § 15; S. (Amtsgericht), AV. 8 32;
VO. v. 29. 5. 00; W. (Standesbeamter), a. 259; Ba. (Amtsgericht)
RPG. 8§ 28; H. (Amtsgericht), a. 107; M. Sch. (Justizmin.) § 218,
Bek. v. 21. 2. 00; S. W. (Standesbeamter) § 192; M.St. (Landesregierung)
§8216, Bek. v. 21. 2. 00; O. § 18; S. A. § 95; S.K.G. a. 43; A. a. 60
# Sch.S. a. 49 8 1; R.ä.L. 8 118; R.j. L. 8 9; Br. 8 3; Hb. 8 68;
E.L. (Standesbeamter, ist die Ehe nicht in Els.-Lothr. geschlossen,
Staatsanwalt) A. 8 117.
7. 8 1342 A. 3. B. JIMbl. 02 208. E.L. Zuständig außer dem
Notar der Standesbeamte oder der Staatsanwalt, vor dem die Er-
narung nach A. 6 abgegeben wird, AG. FGG. 8 48.
. formlose Belanntgabe genügt.
9. kraft Gesetzes; auch wenn sie es nicht weiß. Mitteilung an
den Standesbeamten und Eintragung in die Standesregister Pr. a. 68;
B. Bek. 27. 12. 99 8 24.
2. Unterhaltspflicht 8. 1578.
Der allein für schuldig erklärte Mann hat der geschie-
denen Frau den standesmäßigen Unterhalt? insoweits zu ge-
währen, als sie ihn nicht aus den Einkünften“ ihres Vermögens
und, sofern nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten
gelebt haben, Erwerb durch Arbeit der Frau üblich ist5, aus
dem Ertrag ihrer Arbeit bestreiten kann.
Die allein für schuldig erklärte Frau hat dem geschie-
denen Manne den standesmäßigen Unterhalt? insoweit zu ge-
währen, als er außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
1 14541, IIa 1472, IIDb 1561, 111 1559. M. 1V, 613, 617. Prot. 1V,
515 bis 520. D. 217.
1. Sind beide Gatten für schuldig erklärt, so besteht eine Unter-
paltesfüicht auf keiner Seite. Bei Scheidung wegen Geisteskrankheit
91583. S. auch § 1351. Vertragsmäßige Festsetzung schon vor der
Erlassung des Scheidungsurteils und unabhängig von der Schuldig-
erklärung zulässig, S. R. 61 e.