I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 993
Der Mann ist der Frau gegenüber unter den Voraus-
setzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit,
wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamme ihres Ver-
mögens bestreiten kann.
I1 14541, 1488,3, II 1478, 1504 , Satz 2, IIb 1562, III 1560. M. Ur,
613, 617, G88. Prot. 1V, 515 bis 530, VI, 291, 292.
1. Unterhalt ist nur zu leisten, soweit der Verpflichtete nach
seinem Vermögensstande dazu fähig ist. Die Leistungsfähigkeit bemißt
sich nicht nach den Verhältnissen zur Zeit der Scheidung, sondern nach
der jeweiligen Lage des Verpflichteten 2. JW. 10 ½.
2. Mann oder Frau. Bei Scheidung wegen Geisteskrankheit
s. 9 1583. S. auch 8 1351. 3. § 1578 A. 2.
4. Einrede des Notbedarfs gegenüber der Verpflichtung aus § 1578,
von dem Verpflichteten zu beweisen; s. § 1603 A. 2. Der Verpflichtete
ist aber gehalten seine Kräfte zum Zwecke des Erwerbs anzuspannen;
wenn er unterläßt zu erwerben, z. B. aus Trägheit, wo er erwerben
könnte, wird ihm die Einrede nicht zur Seite stehen. S. 8 1601 A. 2.
Für die Frau gilt auch hier § 1578 A. 5. Die Unterhaltspflicht des
geschiedenen Gatten geht weiter als die der Verwandten; sie hört nicht
schon auf, wenn der Verpflichtete das standesgemäße, sondern erst, wenn
er das notdürftige Auskommen nicht mehr hat.
5. Aus Vermögen oder Arbeit. Sein Stammkapital braucht kein
Ehegatte zum Unterhalte des anderen anzugreifen.
6. Sind die Einkünfte für den notdürftigen Unterhalt (§ 1611)
gaz, erforderlich, so erhält der geschiedene Gatte nichts, E. JW. 0O 1.ä,
(004 1“.
7. Nach §8 16092 steht der Gatte den minderjährigen Kindern im
Umerhaltungsanspruch gleich; hier Ausnahme zugunsten der Kinder.
Die Ausnahme wirkt nicht gegenüber Volhährigen oder verheirateten
Kindern oder sonstigen Verwandten. Diese stehen auch nach 8§ 16092
den Gatten nach.
8. 98 1360, 1361. Eine vor der Wiederverheiratung getroffene
vertragsmäßige Regelung wird durch Abs. 1 Satz 2 nicht berührt .
N. 56 11. Der Gewährung des Unterhalts steht es gleich, wenn der
verpflichtete Gatte aller Voraussicht nach in der nächsten Zeit auf Unter-
haltsgewährung in Anspruch genommen wird; unterbleibt die Inan-
spruchnahme, so kann der Berechtigte nach 3PO. § 323 eine Anderung
herbeiführen . R. 72 1. «
9. Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen Falles,
und zwar nach den Verhältnissen zur Zeit der Scheidung . JW. 1121.
Die Interessen der sämtlichen Beteiligten sollen dabei gegeneinander ab-
gewogen werden, ohne daß einem ein Vorzug vor dem anderen zusteht,
insbesondere kann nicht aus § 1610 Abs. 2 gefolgert werden, daß der
geschiedene Gatte unter allen Umständen den minderjährigen unver-
heirateten Kindern nachstehe Z. R. 754. Unter Umständen kann die
Unterhaltspflicht ganz wegfallen, 7. R. 4811, 6759, JW. 03 B., unter
Umständen kann es der Billigkeit entsprechen, daß ein Gatte durch eigene
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. .