Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

994 Viertes Buch. Familienrecht. 
Tätigkeit etwas erwirbt, selbst wenn ein solcher Erwerb nach den Ver— 
hältnissen der Gatten nicht üblich wäre (§ 1578-) E. JW. 10 ½. 
10. Vgl. 9 1578 A. 4. Neben § 1579 gilt 8 1608. Bgl. 8 1608 
A. 4 u. E. JW. 04 176. 
Gewührung des Unterhalts §. 1580. 
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente: nach 
Maßgabe des §. 7602 zu gewähren. Odb, in welcher Art und 
für welchen Betrag der Unterhaltspflichtige Sicherheit zu leisten 
hats, bestimmt sich nach den Umständen. 
Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in 
Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“ 
Im Uebrigen finden die für die Unterhaltspflicht der 
Verwandten geltenden Vorschriften der §§. 1607, 1610, des 
§. 1611 Abs. 1, des §. 1613 und für den Fall des Todes 
des Berechtigten die Vorschriften des §. 1615 entsprechende 
Anwendung.“ 
1454 /, IIa 1474, IIb 1568, 1II 1561. M. IV, 618. Prot. IV, bis bis 880. 
1. Anders § 1360/; das Recht des § 1612: Satz 2 besteht nicht. 
Visdeerre istung s. B #O. 88 258, 323. Geldrente §8 1361 A 4. 
3. vgl. ZPO. 8 324; s. auch §§ 8437, 232 ff. Das Gericht ist an 
die Bestimmungen der 88 232, 237, 238 nicht gebunden. 
4. für ihn, vgl. 8 843 . Der Verpflichtete hat das Recht auf 
Kapitalabfindung nicht. Höhe der Abfindung nach Vereinbarung oder 
eichterl. (Emmessenz nicht schlechthin nach § 246 der 25 fache Betrag 
er Renke. 
5. Aus der Nichtaufführung des 8 1614 ergibt sich, daß eine ver- 
tragl. Regelung des Unterhalts insbes. ein Verzicht hier nicht aus- 
geschlossen ist, 3. R. 56 ¼. S. auch 8 1579 W. 8. 
Erlöschen der Unterhaltspflicht §. 1581. 
Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheirathung 
des Berechtigten.= 
Im Falle der Wiederverheirathung des Verpflichteten finden 
die Vorschriften des §. 1604 entsprechende Anwendung. 
1 4 IIa 1475, IID 1564, III 1562. M. IV, 619. Prot. IV. 413 
" 519. 
1. weil hierdurch dem Berechtigten eine neue Quelle der Ver- 
sorgung erschlossen wird. Gilt nicht bei Scheidung nach altem Rechte 
— 2. wegen des Verpflichteten s. M. 2. 
3. Die Unterhaltspflicht bestimmt sich nach dem Güterstand, in dem 
« emEhegattenlebenij§16049).Verhälmiszudenllntethaltss 
en,dtxausderWiederverheiratungentstehenkönnendeTW 
« §16092.
	        
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