I. Abschn.: Bürgerliche Ehe. 7. Tit.: Scheidung der Ehe. 995
Tod des Verpflichteten §. 1582.
Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tode des
Verpflichteten.*
Die Verpflichtung des Erben unterliegt nicht den Be-
schränkungen des §. 1579. Der Berechtigte muß sich jedoch die
Herabsetzung der Rente bis auf die Hälfte der Einkünfte ge-
fallen lassen, die der Verpflichtete zur Zeit des Todes aus seinem
Vermögen bezogen hat.? Einkünfte aus einem Rechte, das mit
dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses“
erlischt, bleiben von dem Eintritte des Zeitpunkts oder des
Ereignisses an außer Betracht.
Sind mehrere Berechtigte5 vorhanden, so kann der Erbe
die Renten nach dem Verhältniß ihrer Höhe soweit herabsetzen,
daß sie zusammen der Hälfte der Einkünfte gleichkommen.
1 14541, IIa 1476, IIb 1565, III 1563. M. IV, 619. Prot. IV, 515
bis 519, 525 bis 529, VI, 298.
1. Vgl. dagegen § 1615. Aber mit dem des Berechtigten. Konkurs
des Verpflichteten KO. § 32. Nachlaßverbindlichkeit s. 88 1967 ff.
2. Die Verpflichtung des Erben hängt nicht von seiner Leistungs-
fähigkeit ab. Die Herabsetzung auf die Hälfte der — reinen — Ein-
künfte ist auch zulässig, wenn hinreichende Einkünfte vorhanden sind.
Maßgebend ist der Stand zur Zeit des Todes, nicht gerade am Todes-
tage; nicht die Nutzungen, die der Verlebte tatsächlich bezogen hat,
sondern die er nach der Anlage seines Vermögens beziehen konnte,
*. JW. 09198. Spätere Mehrungen oder Minderungen bleiben außer
Betracht. Sind keine Einkünfte vorhanden, so kann sich der Erbe der
Unterhaltspflicht entziehen. 3. z. B. Urheberrechte.
4. z. B. Gehalt aus Anstellung.
5. wenn ein Gatte wiederholt geschieden und für schuldig erklärt wurde.
Unterhalt bei E
aiarh Ghhiechelhung §. 1583.
Ist die Ehe wegen Geisteskrankheit eines Ehegatten ge-
schieden:, so hat ihm der andere Ehegatte Unterhalt in gleicher
Weise zu gewähren wie ein allein für schuldig erklärter? Ehegatte.
IIa 177, IIb 1566, III 1564. Prot. IV, 515 bis 519, 532.
1. 8 1569. 2. 8 1578 A. 1, § 1579 . 1.
3. Widerruf v. Schenkungen §. 1584.
Ist ein Ehegatte allein für schuldig erklärt, so kann der
andere Ehegatte Schenkungen1, die er ihm während des Braut-
standes oder während der Ehe gemacht hat, widerrufen. Die
Vorschriften des §. 531 finden Anwendung.3
63°%