996 Viertes Buch. Familienrecht.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft
des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der
Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.“ «
1458, IIa 1471, IIb 1507, III 1565. M. XV, 612. Prot. 17. 198.
., 217.
1. 8 516; auch solche nach 8 534, K. R. 58 32, vgl. 88 2071,
2268, 2279. Ein Dritter kann Zuwendungen, die er gemacht hat, nicht
widerrufen.
2. § 530. Nicht wenn beide Gatten für schuldig erklärt sind, auch
nicht im Falle des § 1569.
3. Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten; vgl. auch
§§ 130 ff. Herausgabe nach §8 812 ff. S. § 812 A. 10. Z
4. Der Erbe des Berechtigten kann nicht widerrufen, anderseits
kann dem Erben des Verpflichteten gegenüber nicht widerrufen werden:
ist aber widerrufen, so ist der Herausgabeanspruch vererblich:; vgl. auch
§ 530 532.
4. Unterhalt der Kinder 8. 1585.
Hat der Mann einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt
zu gewähren!, so ist die Frau verpflichtet2, ihm aus den Ein-
künftens ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit“ oder
eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts einen
angemessenen Beitrag zu den Kosten des Unterhalts zu leisten,
soweit nicht diese durch die dem Manne an dem Vermögen des
Kindes zustehende Nutznießung gedeckt werden.⅝ Der Anspruch
des Mannes ist nicht übertragbar.“
Steht der Frau die Sorge für die Person des Kindes
zu7 und ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts des Kindes
zu besorgen s, so kann die Frau den Beitrag zur eigenen Ver-
wendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.“
1 1458, IIa 1481, IIb 1568, 111 1566. M. IV, 628. Prot. IV, 469 bies
451. D. 218.
1. 88 1601 ff. Nach § 16067 hat der Vater regelmäßig vor der
Mutter den Unterhalt zu leisten; hier Ausnahme, indem die Mutter
vom Vater gleich herangezogen werden kann. S. A. 5. Elternrechte
und pflichten gegenüber den Kindern nach der Scheidung §§ 1035,
1636. — Kinder aus einer nach § 13487 aufgelösten Ehe s. § 1352.
2. Unabhängig von der Vermögenslage des Mannes, Verpflichtung
nur gegenüber dem Mann. Auch wenn sie nicht nach § 15741 für
schuldig erklärt ist. Ihre eigne subsidiäre Unterhaltspflicht (88 1601,
1606*, 1607) gegenüber dem Kinde bleibt unberührt und tritt z. B. ein,
venn sie den Beitrag zwar geleistet, der Mann ihn aber anderweitig
eindet hat u. nun mittellos ist, —. R. 57 7.
3. nicht aus dem Stamme, auch nicht wenn sie keine vder keint
benden Einkünfte hat.