Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

996 Viertes Buch. Familienrecht. 
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft 
des Scheidungsurtheils ein Jahr verstrichen oder wenn der 
Schenker oder der Beschenkte gestorben ist.“ « 
1458, IIa 1471, IIb 1507, III 1565. M. XV, 612. Prot. 17. 198. 
., 217. 
1. 8 516; auch solche nach 8 534, K. R. 58 32, vgl. 88 2071, 
2268, 2279. Ein Dritter kann Zuwendungen, die er gemacht hat, nicht 
widerrufen. 
2. § 530. Nicht wenn beide Gatten für schuldig erklärt sind, auch 
nicht im Falle des § 1569. 
3. Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten; vgl. auch 
§§ 130 ff. Herausgabe nach §8 812 ff. S. § 812 A. 10. Z 
4. Der Erbe des Berechtigten kann nicht widerrufen, anderseits 
kann dem Erben des Verpflichteten gegenüber nicht widerrufen werden: 
ist aber widerrufen, so ist der Herausgabeanspruch vererblich:; vgl. auch 
§ 530 532. 
4. Unterhalt der Kinder 8. 1585. 
Hat der Mann einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt 
zu gewähren!, so ist die Frau verpflichtet2, ihm aus den Ein- 
künftens ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer Arbeit“ oder 
eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts einen 
angemessenen Beitrag zu den Kosten des Unterhalts zu leisten, 
soweit nicht diese durch die dem Manne an dem Vermögen des 
Kindes zustehende Nutznießung gedeckt werden.⅝ Der Anspruch 
des Mannes ist nicht übertragbar.“ 
Steht der Frau die Sorge für die Person des Kindes 
zu7 und ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts des Kindes 
zu besorgen s, so kann die Frau den Beitrag zur eigenen Ver- 
wendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.“ 
1 1458, IIa 1481, IIb 1568, 111 1566. M. IV, 628. Prot. IV, 469 bies 
451. D. 218. 
1. 88 1601 ff. Nach § 16067 hat der Vater regelmäßig vor der 
Mutter den Unterhalt zu leisten; hier Ausnahme, indem die Mutter 
vom Vater gleich herangezogen werden kann. S. A. 5. Elternrechte 
und pflichten gegenüber den Kindern nach der Scheidung §§ 1035, 
1636. — Kinder aus einer nach § 13487 aufgelösten Ehe s. § 1352. 
2. Unabhängig von der Vermögenslage des Mannes, Verpflichtung 
nur gegenüber dem Mann. Auch wenn sie nicht nach § 15741 für 
schuldig erklärt ist. Ihre eigne subsidiäre Unterhaltspflicht (88 1601, 
1606*, 1607) gegenüber dem Kinde bleibt unberührt und tritt z. B. ein, 
venn sie den Beitrag zwar geleistet, der Mann ihn aber anderweitig 
eindet hat u. nun mittellos ist, —. R. 57 7. 
3. nicht aus dem Stamme, auch nicht wenn sie keine vder keint 
benden Einkünfte hat.
	        
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