Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

98 J. Das Deutsche Reich. 
dem Gebiete der Reichsversicherungsordnung tätig zu 
sein haben. Sie haben ferner die Organisation der 
Krankenkassen zu leiten, bei der Anstellung und Ent— 
lassung von Kassenangestellten zu entscheiden, gegebenen— 
falls in die Beziehungen der Krankenkassen zu den 
Arzten und Apotheken einzugreifen, sowie zu wichtigeren 
Beschlüssen den Organen der Krankenkasse die Zu- 
stimmung zu erteilen. In Sachsen ist für den Bezirk 
einer jeden Kreishauptmannschaft ein selbständiges Ober- 
versicherungsamt geschaffen worden. An seiner Spitze 
steht ein Direktor, dem noch zwei juristische Beamte an 
die Seite treten. Die Aufgaben der Versicherungsämter 
werden bei der Betriebskrankenkasse der König- 
lich sächsischen Staatseisenbahnen deren General- 
direktion, und für Betriebe, die unter bergpolizeilicher 
Aufsicht stehen, dem Bergamte beziehentlich den 
Knappschaftsorganen übertragen. Für die Staatseisen- 
bahnverwaltung besteht ferner ein besonderes dem all- 
gemeinen Oberversicherungsamte zu Dresden ange- 
gliedertes, Oberversicherungsamt, für die Bergwerks- 
betriebe das Knappschaftliche Oberversicherungsamt in 
Freiberg. Die Beisitzer der letzteren Spruchkammer 
werden von den Vertretern der Bergwerksunternehmer 
in den Vorständen der Knappschaftspensionskassen be- 
ziehentlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von 
den Vertretern der Versicherten in den Generalversamm- 
lungen der Knappschaftspensionskassen gewählt. Die Zahl 
der Beisitzer richtet sich nach der Größe der Belegschaft 
im Bezirke der Spruchkammer. 
Uber die Rekurse beziehentlich Revisionen gegen Ent- 
scheidungen der Oberversicherungsämter entscheidet das 
Reichsversicherungsamt beziehentlich das Landesversiche- 
rungsamt. 
Versicherung für Angestellte. 
Die langjährigen Bestrebungen der Privatangestellten 
nach Herbeiführung einer staatlichen Pensionsversiche- 
rung haben Erfolg gehabt. Nach dem Reichsgesetze 
über die Privatangestelltenversicherung vom 20. Dezember 
1911 wird für Berufsunfähigkeit und Alter sowie zu- 
gunsten der Hinterbliebenen eine Versicherungspflicht
	        
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