Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

II. Das Königreich Sachsen. 
Die sächsische Staatsverfassung. 
Spotn Das Königreich Sachsen, hervorgegangen aus der Mark 
Bewohner. Meißen,1 mit der Kurwürde bekleidet seit dem Jahre 1423, 
Königreich seit dem Jahre 1806, nimmt nach seiner Be- 
wohnerzahl die dritte Stelle — nach den Königreichen 
Preußen und Bayern — unter den zum Deutschen Reiche 
vereinigten Staaten ein. Vor der im Jahre 1815 
erfolgten Teilung hatte Sachsen auf 629 Quatratmeilen 
ungefähr zwei Millionen Einwohner, nach der Teilung 
auf 272 Quadratmeilen (14992,94 qkm) 1200000 Ein- 
wohner, welche Zahl seitdem nach der Zählung vom 
1. Dezember 1910 auf 4806661 gestiegen ist. Sachsen 
ist zurzeit, abgesehen von den Hansestaaten, der dicht- 
bevölkertste deutsche Staat, denn während beispielsweise 
im Königreiche Preußen 115,2, im Königreiche Bayern 
90,6, im Großherzogtume Miechlenburg-Strelitz 36,3 
Menschen durchschnittlich auf der Fläche von einem 
Quadratkilometer wohnen, kommen im Königreiche 
Sachsen, das einmal als eine große Stadt bezeichnet 
worden ist, 320,3 Einwohner, in einer Amtshauptmann- 
schaft (Dresden-Altstadt) sogar 488 auf den Quadrat- 
kilometer. Es gibt Landesteile mit 10—50 Einwohnern 
auf 1 qkm, z. B. in den Amtshauptmannschaften Großen- 
hain, Kamenz, Dippoldiswalde und im oberen Erzgebirge, 
dagegen eine Volksdichte von 800 bis 1000 Einwohnern 
in industriereichen Vororten, z. B. der Amtshauptmann- 
schaft Dresden. Von den außerdeutschen Staaten kann 
sich in bezug auf die Dichtigkeit der Bevölkerung höch- 
stens das Königreich Belgien mit unserem engeren Vater- 
  
1 Im Laufe des Jahres 1889 hatten sich acht Jahrhunderte voll- 
endet, seitdem das Haus Wettin über die Mark Meißen, das 
Stammland des Königreiches Sachsen, herrscht.
	        
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