Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

136 II. Das Königreich Sachsen. 
durchzusetzen. Die Berechtigung dieser Beschwerden war 
anzuerkennen. Nach jahrelangen Erwägungen und 
Kämpfen ist das neue, vom Regierungsentwurf erheblich 
abweichende Wahlgesetz zustande gekommen. Danach 
besteht in Zukunft die zweite Kammer aus 91 Abge- 
ordneten (seither 82), von denen 43 in städtischen und 
48 in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden. Die Wahl- 
periode beträgt sechs Jahre. Stimmberechtigt bei diesen 
Wahlen ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der eine 
direkte Staatssteuer in Sachsen entrichtet, bei Abschluß 
der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit 
mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörig- 
keit besitzt und seit mindestens sechs Monaten seinen 
Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat. Vom Stimm- 
rechte ausgeschlossen sind unter Vormundschaft stehende 
Personen, Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet 
worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens, 
Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter entzogen worden ist, auf die Dauer dieser 
Entziehung, Personen, gegen die wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter erkannt werden Bhann, die Vorunter- 
suchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens be- 
schlossen worden ist, die sich zur Zeit der Wahl in Unter- 
suchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangsweise in 
einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt unter- 
gebracht worden sind, die unter Polizeiaufsicht stehen, die 
mit den seit länger als ein Jahr direkten Staats= oder 
Gemeindesteuern im Bückstande sind, sowie die öffent- 
liche Armenunterstützung erhalten oder im letzten Jahre 
erhalten haben. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, 
zwei Stimmen aber diejenigen, welche ein Einkommen 
von mehr als 1600 M versteuern, die aus öffentlichem 
Amt oder aus privater dauernder Anstellung ein Ein- 
ktommen von mehr als 1400 K beziehen, die zur Ge- 
werbekammer oder zum Landeskulturrat wählen dürfen 
und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als 
1400 K beziehen, die sächsischen Grundbesitz mit min- 
destens 100 Steuereinheiten besitzen und ein Gesamt- 
einkommen von mehr als 1250 AK beziehen, die Grund-
	        
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