Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g.  6.

Die  neue  Landes-Scheidemünze  soll  auch  schon  vor  dem  1.  Januar
1841  sowohl  im  Privat-Verkehre,  als  bei  Unseren  Kassen  als  Zahlungsmittel
  dienen;  und  es  sollen  bis  zum  Eintritte  des  neuen  Münzfußes

1  Groschen  der  neuen  Scheidemünze  als  10  Pfennige  der  alten  Scheidemänze
1  Groschen  O  5
8  Pfennige  "  "  24  -2  -

bei  Zahlungen  angenommen  und  ausgegeben  werden.

.

Vom  1.  Januar  1841  an  sind  die  sämmtlichen,  nicht  zur  Umwechselung
gebrachten,  inländischen  Scheidemunzen,  mit  Einschluß  der  Konventions-Eingroschen-Stücke
  inländischer  Prägung,  auf  den  Nennwerth  der  neuen  Landes-Scheidemünze,
  die  inländischen  Zweigroschen-Stücke  aber  auf  21  Groschen  der
neuen  Landeswährung  herabgesetzt,  und  dürfen  sowohl  bei  Unseren  Kassen  als
im  Privat-Verkehre  nur  noch  zu  diesem  Werthe  als  Zahlmittel  gebraucht
werden.

g.  8.

Vom  1.  Januar  1841  an  soll  die  so  herabgesetzte  alte  Silber-Scheidemünze,
  mit  Einschluß  der  Konventions-Groschen  und  der  Zweigroschen-Stücke
inländischen  Gepräges,  bei  Zahlungen  an  Unsere  Steuerkassen  zu  dem  im  §.  7
geordneten  Nennwerthe  uneingeschränkt  angenommen,  aber  von  diesen
Kassen  nicht  wieder  ausgegeben,  sondern  zum  Einschmelzen  zurückbehalten
werden.

Da  übrigens  gegenwärtig  in  unseren  Landen,  besonders  im  Neustädtischen
Kreise,  viele  fremde  Scheidemünze  im  Umlaufe  ist:  so  erinnern  Wir  zugleich
an  die  hiergegen  bestehenden  gesetzlichen  Verbote,  damit  Unsere  Unterthanen
die  Nachtheile  zeitig  vermeiden  mögen,  welche  ihnen  bei  Einführung  des  neuen
Münz-Systems  in  Unseren  und  den  benachbarten  Staaten  außerdem  bevorstehen,
  indem  solche  ausländische,  jenem  Münz-Systeme  nicht  entsprechende
Scheidemünze  alsdann  nicht  weiter  wird  geduldet  werden.