Reichsverfassung. 9
der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika;
die Gesandtschaften beziehentlich Ministerresidenturen in
Abessinien, Argentinien und Paraguay, Belgien, Bolivia,
Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Kuba,
Dänemark, Griechenland, Haiti und der Dominikanischen
Republik, Luxemburg, Mlarokko, Mexiko, Montenegro,
den Aiederlanden, Norwegen, Persien, in Peru und
Ekuador, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz,
Serbien, Siam, Uruguay, Venezuela, Mittelamerika
(Freistaaten-Kostarika, Guatemala, Honduras, Aikaragua,
Salvador), sowie sämtliche Kaiserliche Generalkonsulate
und Konsulate im Auslande. Die Zahl der Konsular-
ämter beträgt nahezu 700, darunter 146 Berufskonsulate.
2. Das BReichsamt des Innern lunter der Leitung
des Staatssekretärs des Innern, der zurzeit zugleich
Stellvertreter für den gesamten Umfang der Geschäfte
und Obliegenheiten des Reichskanzlers ist) ist aus dem
früheren Reichskanzleramte hervorgegangen und erledigt
seine Geschäfte in vier Abteilungen.
Zu dem Geschäftskreise der ersten Abteilung gehören
die Verfassungssachen, die auf den Bundesrat, den
Reichstag und die Reichstagswahlen bezüglichen Ge-
schäfte, die allgemeinen Angelegenheiten der Beichsbe-
hörden und Reichsbeamten, die Etats-Kassen= und
Rechnungssachen, das Justitiariat, die Staatsangehörig-
keitssachen, die Freizügigkeitssachen und das Armen-
wesen, die allgemeinen Polizeiangelegenheiten, insbeson-
dere auf dem Gebiete des Vereins= und Preßrechts, des
Paßwesens sowie des Verkehrs mit Kraft= und Luft-
fahrzeugen, die Doppelsteuersachen, die Unterstützung von
wissenschaftlichen und künstlerischen Unternehmungen,
die Schul-, Militär= und Moarineangelegenheiten, soweit
diese die Mitwirkung der Zivilverwaltung erfordern —
insbesondere Ersatzwesen, Quartierleistung, Naturalleistun-
gen, Zivilversorgung, die Vorbildung für den einjährig-
freiwilligen Militärdienst —, die Wohnungsfürsorgean-
gelegenheiten, die Ausstellungssachen, das Luftfahrwesen,
die Bauverwaltung, endlich diejenigen BReichsangelegen-
heiten, deren Bearbeitung nicht anderen Behörden über-
tragen ist.
Der zweiten Abteilung liegt die Bearbeitung derjeni-
gen Angelegenheiten ob, welche sich auf die Fürsorge für