Full text: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Reichsverfassung. 9 
der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika; 
die Gesandtschaften beziehentlich Ministerresidenturen in 
Abessinien, Argentinien und Paraguay, Belgien, Bolivia, 
Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, Kuba, 
Dänemark, Griechenland, Haiti und der Dominikanischen 
Republik, Luxemburg, Mlarokko, Mexiko, Montenegro, 
den Aiederlanden, Norwegen, Persien, in Peru und 
Ekuador, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, 
Serbien, Siam, Uruguay, Venezuela, Mittelamerika 
(Freistaaten-Kostarika, Guatemala, Honduras, Aikaragua, 
Salvador), sowie sämtliche Kaiserliche Generalkonsulate 
und Konsulate im Auslande. Die Zahl der Konsular- 
ämter beträgt nahezu 700, darunter 146 Berufskonsulate. 
2. Das BReichsamt des Innern lunter der Leitung 
des Staatssekretärs des Innern, der zurzeit zugleich 
Stellvertreter für den gesamten Umfang der Geschäfte 
und Obliegenheiten des Reichskanzlers ist) ist aus dem 
früheren Reichskanzleramte hervorgegangen und erledigt 
seine Geschäfte in vier Abteilungen. 
Zu dem Geschäftskreise der ersten Abteilung gehören 
die Verfassungssachen, die auf den Bundesrat, den 
Reichstag und die Reichstagswahlen bezüglichen Ge- 
schäfte, die allgemeinen Angelegenheiten der Beichsbe- 
hörden und Reichsbeamten, die Etats-Kassen= und 
Rechnungssachen, das Justitiariat, die Staatsangehörig- 
keitssachen, die Freizügigkeitssachen und das Armen- 
wesen, die allgemeinen Polizeiangelegenheiten, insbeson- 
dere auf dem Gebiete des Vereins= und Preßrechts, des 
Paßwesens sowie des Verkehrs mit Kraft= und Luft- 
fahrzeugen, die Doppelsteuersachen, die Unterstützung von 
wissenschaftlichen und künstlerischen Unternehmungen, 
die Schul-, Militär= und Moarineangelegenheiten, soweit 
diese die Mitwirkung der Zivilverwaltung erfordern — 
insbesondere Ersatzwesen, Quartierleistung, Naturalleistun- 
gen, Zivilversorgung, die Vorbildung für den einjährig- 
freiwilligen Militärdienst —, die Wohnungsfürsorgean- 
gelegenheiten, die Ausstellungssachen, das Luftfahrwesen, 
die Bauverwaltung, endlich diejenigen BReichsangelegen- 
heiten, deren Bearbeitung nicht anderen Behörden über- 
tragen ist. 
Der zweiten Abteilung liegt die Bearbeitung derjeni- 
gen Angelegenheiten ob, welche sich auf die Fürsorge für
	        
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