Die Grundsätze über Freizügigkeit. 59
der Regel Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet.! Aur
wenn die Sicherheit des Reiches oder eines einzelnen
Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg,
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint,
kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen be-
stimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach be-
stimmten Staaten des Auslandes vorübergehend einge-
führt werden. Die früheren sog. polizeilichen Ehe-
beschränkungen (Machweis eines bestimmten Bermögens,
sowie der Zustimmung der Gemeindebehörde, Beschrän-
kungen betreffs der Ehen zwischen Juden usw.) sind
— abgesehen von dem Königreiche Bayern — weg-
gefallen, die freie Auswanderung ist nur insoweit be-
schränkt, als es die Erfüllung der allgemeinen Wehr-
pflicht erfordert.
Die dauernde Miederlassung in einer Gemeinde hat für *
Reichsangehörige die Erwerbung des Unterstützungs= wohrsitz.
wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde zur Jolge.
Während früher in den meisten deutschen Staaten (auch
in Sachsen) das Heimatsrecht, d. h. die Angehörigkeit
zu einer Gemeinde durch Geburt usw., Voraussetzung
zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen war, regelt die
neuere Reichsgesetzgebung, und zwar das in den Jahren
1904 und 1908 abgeänderte Gesetz über den Unter-
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 die Armenpflege
auf der Grundlage des Aufenthaltes in einer Ge-
meinde oder in einem Bezirke. Jeder Deutsche, welcher
nach zurüchgelegtem 16. (früher 24. bzw. 18.) Lebens-
jahre ein (früher zwei) Jahr lang ununterbrochen an
einem im Wege der freien Selbstbestimmung gewählten
Orte in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt ge-
habt hat, ohne während dieser Zeit aus öffentlichen
Mitteln eine Unterstützung in Anspruch genommen und
gewährt erhalten zu haben, erwirbt daselbst seinen Unter-
stützungswohnsitz; d. h. im Falle seiner Hilfsbedürftig-
keit muß der Armenverband dieses Ortes für seine Unter-
stützung auftommen. Ehefrauen teilen vom Zeitpunkte
der Eheschließung an den Unterstützungswohnsitz des
1 Für Sachsen sind die das Paßwesen berührenden landes-
rechtlichen Vorschriften zusammengestellt worden in einer Ver-
ordnung vom 18. Juli 1906, ergänzt durch Verordnung vom
20. August 1911.