Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Königlich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XI.  Stäck.  München,  Samstag  den  18.  Juli  1812.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Erekutions=  Befuguisse  der  Kommmal-Administrationen
  in  der  Perzeption  der  Kommunal-Renten
  betresffend.)

Wir  Marximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Wi  haben  Uns  bewogen  gefunden,  auf
den  Antrag  der  einschlaͤgigen  Staats-Ministerien,
  und  nach  Vernehmung  Unseres  geheimen
  Raths,  allergnaͤdigst  zu  beschließen:

daß  die  allgemeine  Verordnung  vom  19.
November  1810),  wodurch  die  Exekutions-Befugnisse

  der  allgemeinen  und  besondern

Softungs-Administrationen  festgestellt  worden
  sind,  auch  von  den  Kommunal=  Administrationen
  in  der  Perzeption  der  Kommunal
  Renten  zur  analogen  Anwendung
gebracht  werden  soll,  jedoch  mit  Ausnahme
der  im  IV.  Artikel  der  Verordnung  vom  19.
November  1  810  den  Seistungs-Administractionen
  zugestandenen  Selbstofändung,
welche  in  der  Beitreibung  der  grundherrlichen
Foderungen  der  Gemeinden,  wegen  dem  un-«


½  Siehe  Regsbl.  1810.  S.  1289.

term  3.  Dezember  1808  erfolgten  Einzuge
ihrer  Gerichtsbarkeit,  nicht  Statt  finden  kann.
Die  aͤussern  Justiz-  und  Administrativ-Behörden
  werden  angewiesen,  sich  dieser

neuerlichen  Bestimmung  gemäß  zu  achten.

München  den  al.  Juni  18123.
Aus  Seiner  Majestät  des  Kbnigs  Spezlal=Vollmacht.

Graf  v.  Montgelas.  Graf  Reigersberg.
Auf  koniglichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

(Die  Sereuer-Freijahre  der  neuerbauten  Wohngebäude
  betressend.)

Wir  Maximtlian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batiern.
Auf  verschier  ne  Anfragen  über  die  An,
wendung  der  von  Uns  über  die  Steuer-Freljahre
  der  neuerbauten  Häuser  unterm  24.
Jan.  l.  J.  erlassenen  Verordnnng)  wollen  Wie
hlemit  folgende  nähere  und  erldurernde  Ber
stimmungen  zur  allgemeinen  Rachachtung  bekannt
  machen:
1)  Die  fünf  Steuer-Freijahre,  welche  in  der
Verordnung  vom  à.  Jan.  I.  J.  den  neus
Slehe  Ressbl.  1.  J.  S.  181.
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