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Königlich-Baierisches
1338
Regierungsblatt.
XI. Stäck. München, Samstag den 18. Juli 1812.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Erekutions= Befuguisse der Kommmal-Administrationen
in der Perzeption der Kommunal-Renten
betresffend.)
Wir Marximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wi haben Uns bewogen gefunden, auf
den Antrag der einschlaͤgigen Staats-Ministerien,
und nach Vernehmung Unseres geheimen
Raths, allergnaͤdigst zu beschließen:
daß die allgemeine Verordnung vom 19.
November 1810), wodurch die Exekutions-Befugnisse
der allgemeinen und besondern
Softungs-Administrationen festgestellt worden
sind, auch von den Kommunal= Administrationen
in der Perzeption der Kommunal
Renten zur analogen Anwendung
gebracht werden soll, jedoch mit Ausnahme
der im IV. Artikel der Verordnung vom 19.
November 1 810 den Seistungs-Administractionen
zugestandenen Selbstofändung,
welche in der Beitreibung der grundherrlichen
Foderungen der Gemeinden, wegen dem un-«
½ Siehe Regsbl. 1810. S. 1289.
term 3. Dezember 1808 erfolgten Einzuge
ihrer Gerichtsbarkeit, nicht Statt finden kann.
Die aͤussern Justiz- und Administrativ-Behörden
werden angewiesen, sich dieser
neuerlichen Bestimmung gemäß zu achten.
München den al. Juni 18123.
Aus Seiner Majestät des Kbnigs Spezlal=Vollmacht.
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(Die Sereuer-Freijahre der neuerbauten Wohngebäude
betressend.)
Wir Maximtlian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Batiern.
Auf verschier ne Anfragen über die An,
wendung der von Uns über die Steuer-Freljahre
der neuerbauten Häuser unterm 24.
Jan. l. J. erlassenen Verordnnng) wollen Wie
hlemit folgende nähere und erldurernde Ber
stimmungen zur allgemeinen Rachachtung bekannt
machen:
1) Die fünf Steuer-Freijahre, welche in der
Verordnung vom à. Jan. I. J. den neus
Slehe Ressbl. 1. J. S. 181.
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